Ministerweisungen, dass keine Rückforderungen kommen, gelten nicht.
Das Gesetz zum Kinderbetreuungsgeld ist nicht verfassungswidrig, sowohl was die Zuverdienstgrenze als auch die Rückforderungen betrifft. Das hat der Verfassungsgerichtshof entschieden. VfGH-Präsident Gerhart Holzinger verwies in Hinblick auf frühere Ministerweisungen, wonach die Rückforderungen des Zuschusses zum Kindergeld nicht exekutiert werden sollten, unmissverständlich auf die Regeln des Rechtsstaates: Solange ein Gesetz gilt, sind alle daran gebunden.
OGH und OLG gescheitert
Der Oberste Gerichtshof und die
Oberlandesgerichte hatten beim VfGH eine Prüfung der Art und Weise, wie die
Zuverdienstgrenze berechnet wird, beantragt. Die Obergerichte hatten in
ihren Anträgen unter anderem damit argumentiert, dass die Regelungen schwer
nachvollziehbar und undifferenziert seien.
Nicht so kompliziert
"Die Berechnung des für die
Zuverdienstgrenze maßgeblichen Einkommens erreicht nicht ein solches Maß an
Kompliziertheit und Intransparenz, dass die Anwendung für die
Bezugsberechtigten unmöglich oder in verfassungswidriger Weise erschwert wird",
stellt nun der VfGH fest. Eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich der
Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen sei mit allen einkommensabhängigen
Sozialleistungen zwangsläufig verbunden und mache die Regelung nicht
verfassungswidrig.
Rückforderungen in Ordnung
Bedenken gegen eine
Rückzahlungsverpflichtung bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze bestehen
nicht, so der VfGH.
"Gesetze gelten für alle"
Auf eine Feststellung,
wonach die FPÖ- bzw. BZÖ-Sozialminister mit der Weisung, Rückforderungen
nicht zu exekutieren, rechtswidrig gehandelt hätten, ließ sich Holzinger
explizit nicht ein. Er betonte aber, dass es die "Basis" des
Rechtsstaates sei, dass Gesetze für alle bindend sind, solange sie gelten
oder nicht aufgehoben werden. Das gelte für alle Organe, auch für
Regierungsmitglieder, so der VfGH-Präsident.
Regelungen weniger streng
Die Rückforderungen beim
Kindergeld-Zuschuss, eine Art Darlehen für einkommensschwache Familien, das
zurückbezahlt werden muss, sind inzwischen vom Gesetzgeber entschärft
worden. Unter anderem wird die Einkommensgrenzen, ab denen der Kredit
zurückbezahlt werden muss, rückwirkend (bis Anfang 2002) angehoben. Zudem
endet die Rückzahlungspflicht künftig spätestens mit Ablauf des auf die
Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres und damit acht Jahre früher
als bisher.
Einkommensabhängige Variante in Planung
ÖVP-Familienstaatssekretärin
Christine Marek will nun "rasch mit den notwendigen Arbeiten beginnen,
um mit 1.1.2010 eine einkommensabhängige Variante des Kinderbetreuungsgeldes
und die damit verbundene Flexibilisierung der Zuverdienstgrenze Realität
werden zu lassen."
Heinisch-Hosek für Arbeitszeitgrenze
SPÖ-Frauenministerin
Gabriele Heinisch-Hosek plädiert für die Einführung einer Arbeitszeitgrenze
statt der Beitragsgrenze. "Wenn jemand seine Arbeitszeit um circa ein
Drittel reduziert, um sein Kind zu betreuen, soll es unerheblich sein, wie
viel in der reduzierten Arbeitszeit verdient wird", erklärte
Heinisch-Hosek. Es bestehe nach wie vor das Problem, dass Bezieher aufgrund
diverser Zulagen, wie etwa für Nacht- und Feiertagsarbeit, sowie durch
KV-Erhöhungen und Überstunden, ihr Einkommen nicht richtig einschätzen
können. Durch eine Arbeitszeitgrenze wären diese Probleme behoben.