VfGH-Erkenntnis

Kindergeld nicht verfassungswidrig

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Ministerweisungen, dass keine Rückforderungen kommen, gelten nicht.

Das Gesetz zum Kinderbetreuungsgeld ist nicht verfassungswidrig, sowohl was die Zuverdienstgrenze als auch die Rückforderungen betrifft. Das hat der Verfassungsgerichtshof entschieden. VfGH-Präsident Gerhart Holzinger verwies in Hinblick auf frühere Ministerweisungen, wonach die Rückforderungen des Zuschusses zum Kindergeld nicht exekutiert werden sollten, unmissverständlich auf die Regeln des Rechtsstaates: Solange ein Gesetz gilt, sind alle daran gebunden.

OGH und OLG gescheitert
Der Oberste Gerichtshof und die Oberlandesgerichte hatten beim VfGH eine Prüfung der Art und Weise, wie die Zuverdienstgrenze berechnet wird, beantragt. Die Obergerichte hatten in ihren Anträgen unter anderem damit argumentiert, dass die Regelungen schwer nachvollziehbar und undifferenziert seien.

Nicht so kompliziert
"Die Berechnung des für die Zuverdienstgrenze maßgeblichen Einkommens erreicht nicht ein solches Maß an Kompliziertheit und Intransparenz, dass die Anwendung für die Bezugsberechtigten unmöglich oder in verfassungswidriger Weise erschwert wird", stellt nun der VfGH fest. Eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen sei mit allen einkommensabhängigen Sozialleistungen zwangsläufig verbunden und mache die Regelung nicht verfassungswidrig.

Rückforderungen in Ordnung
Bedenken gegen eine Rückzahlungsverpflichtung bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze bestehen nicht, so der VfGH.

"Gesetze gelten für alle"
Auf eine Feststellung, wonach die FPÖ- bzw. BZÖ-Sozialminister mit der Weisung, Rückforderungen nicht zu exekutieren, rechtswidrig gehandelt hätten, ließ sich Holzinger explizit nicht ein. Er betonte aber, dass es die "Basis" des Rechtsstaates sei, dass Gesetze für alle bindend sind, solange sie gelten oder nicht aufgehoben werden. Das gelte für alle Organe, auch für Regierungsmitglieder, so der VfGH-Präsident.

Regelungen weniger streng
Die Rückforderungen beim Kindergeld-Zuschuss, eine Art Darlehen für einkommensschwache Familien, das zurückbezahlt werden muss, sind inzwischen vom Gesetzgeber entschärft worden. Unter anderem wird die Einkommensgrenzen, ab denen der Kredit zurückbezahlt werden muss, rückwirkend (bis Anfang 2002) angehoben. Zudem endet die Rückzahlungspflicht künftig spätestens mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres und damit acht Jahre früher als bisher.

Einkommensabhängige Variante in Planung
ÖVP-Familienstaatssekretärin Christine Marek will nun "rasch mit den notwendigen Arbeiten beginnen, um mit 1.1.2010 eine einkommensabhängige Variante des Kinderbetreuungsgeldes und die damit verbundene Flexibilisierung der Zuverdienstgrenze Realität werden zu lassen."

Heinisch-Hosek für Arbeitszeitgrenze
SPÖ-Frauenministerin Gabriele Heinisch-Hosek plädiert für die Einführung einer Arbeitszeitgrenze statt der Beitragsgrenze. "Wenn jemand seine Arbeitszeit um circa ein Drittel reduziert, um sein Kind zu betreuen, soll es unerheblich sein, wie viel in der reduzierten Arbeitszeit verdient wird", erklärte Heinisch-Hosek. Es bestehe nach wie vor das Problem, dass Bezieher aufgrund diverser Zulagen, wie etwa für Nacht- und Feiertagsarbeit, sowie durch KV-Erhöhungen und Überstunden, ihr Einkommen nicht richtig einschätzen können. Durch eine Arbeitszeitgrenze wären diese Probleme behoben.

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