Höchstgericht

VfGH hebt Einschränkung bei Sozialhilfe auf Sachleistungen auf

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Auch Zusatzleistungen dürfen durch Geld abgedeckt werden 

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in seinen jüngsten Beratungen mehrere Bestimmungen bei der Sozialhilfe aufgehoben. Verfassungswidrig ist es demnach, dass die Länder für die Deckung eines erhöhten Wohnbedarfs (oder um besondere Härtefälle zu vermeiden) ausschließlich Sachleistungen gewähren dürfen (wie im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) aus dem Jahr 2019 festgelegt). Auch eine Bestimmung aus dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) ist demnach verfassungswidrig.

Das SH-GG bestimmt, dass der Wohnbedarf (also der Aufwand für Miete und Betriebskosten) durch die allgemeinen Sozialhilfeleistungen abzudecken ist. Darüber hinaus kann ein höherer Wohnbedarf nur als Sachleistung (wie direkte Zahlungen des Sozialhilfeträgers an den Vermieter) gewährt werden (Wohnkostenpauschale). Laut VfGH-Aussendung vom Dienstag ist es sachlich "nicht gerechtfertigt und widerspricht daher dem Gleichheitsgrundsatz, dass diese Zusatzleistungen ausnahmslos als Sachleistungen gewährt werden dürfen". Zwar sei einerseits das Ziel des Sachleistungsgebots legitim - nämlich die Verwendung von Leistungen für jenen Zweck sicherzustellen, für den sie gewährt werden. Höheren Leistungen - etwa für Mietkosten - steht andererseits aber ein höherer Bedarf gegenüber, den Hilfsbedürftige nicht beeinflussen können, z.B. besonders hohe Mieten. "Es kann also sachliche Gründe dafür geben, auch Zusatzleistungen durch Geld abzudecken", so der VfGH.

Wiener Mindestsicherungsgesetz 

Aufgehoben wurde vom VfGH auch eine Bestimmung des Wiener Mindestsicherungsgesetzes. Die Höhe von Sozialhilfe-Leistungen bemisst sich nach dem Richtsatz für die Zuerkennung einer Ausgleichszulage zu einer Pensionsleistung nach dem ASVG. Mit dem SH-GG aus dem Jahr 2019 hat der Bund Höchstgrenzen für Sozialhilfeleistungen festgelegt. Die monatlichen Geldleistungen für Personen, die in einer Haushaltsgemeinschaft leben, dürfen maximal 70 Prozent dieses Ausgleichszulagenrichtsatzes (netto, verringert um den Krankenversicherungsbeitrag) betragen. Das WMG sieht hingegen vor, dass der Höchstsatz 75 Prozent des Ausgleichszulagenrichtsatzes beträgt. "Dies verstößt gegen die im SH-GG festgelegten Höchstsätze und ist daher verfassungswidrig."

Allerdings hat der VfGH anerkannt, dass die Mietbeihilfe - wie im Wiener Mindestsicherungsgesetz vorgesehen - sehr wohl als Geldleistung ausgezahlt werden darf: "Da der Zwang zur Sachleistung im SH-GG verfassungswidrig ist, darf die Mietbeihilfe als Geldleistung ausgezahlt werden."
 

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