Gesetzeslücke

Zwei lesbische Mütter: Nur eine bekommt Kindergeld

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Zwei verpartnerte Frauen können für ihre Kinder nicht gleichzeitig Kindergeld beziehen.

Mehrere lesbische Paare, bei denen beide Frauen gleichzeitig schwanger sind, stehen vor Problemen mit dem Kinderbetreuungsgeld. Nur jeweils ein Elternteil kann die Leistung beziehen und in Karenz gehen. Der Verein "Famos - Familien andersrum Österreich" warnt daher vor dieser Situation. Das Familienministerium weist die Kritik zurück.

Kritik an Regelung
Betroffen sind von den Bestimmungen etwa zwei verpartnerte Frauen, wohnhaft im Burgenland, bei denen das eine Kind im Mai geboren und das zweite im September erwartet wird. "Dieses Gesetz bringt homosexuelle Familien an die Grenzen der finanziellen Möglichkeiten", kritisieren sie in einem der APA vorliegenden Statement. Sie geben auch zu bedenken, dass es für Frauen schwierig ist, ein so junges zweites Kind von Anfang an mitzubetreuen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass sie sich lediglich scheiden lassen könnten und den Wohnsitz trennen, damit beide Kinderbetreuungsgeld beziehen können.

Auch der Verein "Famos" spricht von einer komplexen Anspruchssituation und gehäuften Anfragen zu diesem Thema. Geraten wird daher nun, genügend Abstand zwischen den Geburten einzuplanen oder rechtzeitig Vorkehrungen zu treffen, damit es in der Karenz zu keiner finanziellen Notlage kommt.

Im Familienministerium hieß es dazu gegenüber der APA, dass Kinderbetreuungsgeld bei mehreren Kleinkindern in der Familie nur einmal bezogen werden kann - für das jüngste Kind, wobei es bei Mehrlingsgeburten einen Zuschlag gibt. Umfasst sind davon nicht nur leibliche Kinder, sondern auch Adoptiv- und Pflegekinder. Das Familienressort weist darauf hin, dass der Oberste Gerichtshof nach der Klage eines gleichgeschlechtlichen Paares entschieden hat, dass das leibliche Kind der einen Frau auch das Kind (Pflegekind) ihrer Partnerin ist.

Wird in der Familie ein weiteres Kind geboren oder adoptiert, besteht dann nur noch Anspruch für das jüngste Kind, selbst wenn der Abstand sehr gering ist. Dies gelte für alle Familienformen. Eine Bevorzugung gleichgeschlechtlicher Familien wäre verfassungswidrig und "ist demnach ausgeschlossen", betont das Ministerium.
 

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