EuGH-Anwalt

Briten können EU-Austritt einseitig zurückziehen

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Möglichkeit besteht bis zum Abschluss des Austrittsabkommens.

Ein Schlupfloch für Großbritannien tut sich auf, wenn es den Brexit doch noch vermeiden will. Großbritannien könne nämlich den Austrittsantrag nach Artikel 50 des EU-Vertrags einseitig zurückziehen, erklärte der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs am Dienstag in Luxemburg. Diese Möglichkeit bestehe bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Austrittsabkommens.
 
Die EU und Großbritannien haben sich im November auf ein Austrittsabkommen geeinigt. Es ist unsicher, ob das britische Parlament dem Abkommen zustimmt. Damit das Brexit-Abkommen in Kraft tritt, muss auch noch das EU-Parlament zustimmen. Großbritannien verlässt planmäßig am 29. März die EU.
 

Rückschlag

Der Generalanwalt schlägt vor, dass der für den Austritt relevante Artikel 50 des EU-Vertrags es zulasse, die Mitteilung der Absicht, aus der Union auszutreten, einseitig zurückzunehmen. Dafür gebe es jedoch Voraussetzungen. Erstens müsse der Rücktritt vom Brexit, wie die Austrittsabsicht, dem Europäischen Rat förmlich mitgeteilt werden. Zweitens müssten die innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Das bedeute, wenn in Großbritannien die Zustimmung des Parlaments eine Vorbedingung für die Austrittsabsicht sei, müsse dies logischerweise auch für die Rücknahme dieser Mitteilung gelten.
 
Für den Rest der EU ist diese Rechtsmeinung ein Rückschlag. Der Generalanwalt weist nämlich die von der EU-Kommission und vom EU-Rat vertretene Auffassung zurück, dass der EU-Vertrag nur eine vom Europäischen Rat einstimmig beschlossene Rücknahme zulasse. Es wäre mit Artikel 50 unvereinbar, die Rücknahmemöglichkeit von einem einstimmigen Beschluss des Europäischen Rates abhängig zu machen.
 
Ein Urteil in dem Rechtsstreit (187/18) wird demnächst erwartet. Üblicherweise folgen die EU-Richter dem Generalanwalt in etwa vier von fünf Fällen.
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