OGH-Urteil

Bessere Chancen für AvW-Opfer auf Geld

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Ausschluss der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung nichtig

Die Chancen der Anleger der insolventen Beteiligungsgesellschaft AvW, ihr Geld zumindest teilweise zurückzubekommen, sind nach Ansicht des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) durch ein Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) deutlich gestiegen: Laut OGH war der Ausschluss sowohl der ordentlichen als auch der außerordentlichen Kündigung von AvW-Genussscheinen rechtswidrig. Der VKI habe mit seiner Verbandsklage im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums gesiegt, freut sich Peter Kolba, Rechtsexperte des VKI. Dies bringt den 12.000 Genussschein-Zeichnern im Konkursverfahren eine bessere Stellung, weil ihre Papiere als Fremdkapital und nicht als Eigenkapital zu sehen seien.

U-Haft
Die Kärntner Beteiligungsgesellschaft AvW Gruppe AG hatte im Mai 2010 Konkurs angemeldet, Unternehmenschef Wolfgang Auer Welsbach sitzt seit April 2010 in U-Haft.

"Die Frage der Kündbarkeit einer Beteiligung ist eine wesentliche Vorfrage zur Beurteilung, ob Eigen- oder Fremdkapital vorliegt", präzisiert der VKI. Eine gesetzliche Regelung, ob Genussscheine als Fremd- oder Eigenkapital zu werten sind, gebe es nicht. Die Unterscheidung sei zentral für die Rechtsstellung der Genussschein-Zeichner im Konkursverfahren: Werden Genussscheine als Eigenkapital der Gesellschaft angesehen, sind ihre Inhaber nachrangige Gläubiger und haben schlechtere Aussichten auf einen Anteil am verbleibenden Vermögen. Sind die rund 152.000 Genussscheine hingegen Fremdkapital, wären die Zeichner Konkursgläubiger und hätten bessere Chancen.

Ausgeschlossen
Der Vertrag der Genussschein-Zeichner hatte sowohl eine ordentliche als auch eine außerordentliche Kündigung (bei wichtigen Gründen) ausgeschlossen. Der OGH als letzte gerichtliche Instanz hatte den Ausschluss der ordentlichen Kündigung vor allem deshalb als gröblich benachteiligend gewertet, da AvW selbst sich die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung (nach drei Jahren ab Zeichnung) vorbehalten hatte.

Nachdem die Vertragsklausel nun wegfällt, stellt sich der VKI die Frage, wie die Vertragslücke zu füllen ist. "Wir gehen davon aus, dass - in ergänzender Vertragsauslegung - den Zeichnern ebenfalls ein Kündigungsrecht zusteht und daher im Konkurs davon auszugehen sein wird, dass es sich um Fremdkapital handelt", sagte Peter Kolba, Rechtsexperte des VKI.

Dritte Instanz
Der VKI sei damit in dritter Instanz mit seiner Verbandsklage vollinhaltlich durchgekommen. Das Oberlandesgericht Graz hatte bereits in zweiter Instanz der Klage des VKI in beiden Punkten stattgegeben, ließ das Rechtsmittel der ordentlichen Revision jedoch zu. Das erstgerichtliche Urteil durch das Landesgericht Klagenfurt hatte die ordentliche Kündigung für rechtskonform erklärt, nicht aber den Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechts.

Die Frist zur Anmeldung von Forderungen im Konkursverfahren ist bisher auf den 30. September 2010 verlängert worden. Der VKI hofft auf eine neuerliche Verlängerung, damit "die Geschädigten ausreichend Zeit haben, sich rechtlich beraten zu lassen".

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