Kartellamt geht deutsche Wettbewerbsnovelle nicht weit genug
"Hier hoffen wir auf weitere Verbesserungen im legislativen Bereich", erklärte er. Für noch nicht wasserdicht hält Mundt der Zeitung zufolge auch die Regelung in der Frage, wie ein Konzern verbindlich die Haftung für die Kartellbuße einer Tochter übernimmt, die pleite gegangen ist. "Eine umfassende, an das europäische Recht angelehnte Regelung wäre allerdings wünschenswert", sagte er.
Kritisch bewertete er zudem, dass Kartellrechtsverstöße wie Verkehrsrechtsvergehen nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht behandelt werden. Das sei "teilweise kaum mehr praktikabel", monierte er. Das Ordnungswidrigkeitenrecht stoße bei komplexen wirtschaftlichen Sachverhalten oft an seine Grenzen.
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