Gericht befindet nicht einwandfrei lesbare Klausel für unwirksam.
Konsumenten wird stets empfohlen, das Kleingedruckte genau zu lesen. Oft ist dies aber so winzig, dass es mit freiem Auge kaum zu entziffern ist - unzumutbar, sagt jetzt des Oberlandesgericht (OLG) Wien im Falle des "3Servicevertrags" von Hutchison 3G Austria. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat gegen den Mobilfunker auch in zweiter Instanz recht bekommen. Eine nicht einwandfrei lesbare Klausel sei unwirksam, weil sie gegen das Transparenzgebot nach Konsumentenschutzgesetz (KSchG) verstoße, befand die Richtern. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. "3" überlegt, in Berufung zu gehen, die Revisionsfrist laufe bis 5. November, wie es auf APA-Anfrage am Dienstag hieß.
Stein des Anstoßes
Stein des Anstoßes war die Klausel über das Aktivierungsentgelt in der Höhe von 49 Euro, das bei Vertragsabschluss zu entrichten ist. Diese Vereinbarung war zwar die erste Klausel im Fließtext unter anderen Vertragsbestimmungen, jedoch mit einer Schriftgröße von 5,5 Punkt (knapp 1 mm Schrifthöhe) und engem Zeilenabstand kaum lesbar.
Dies verstoße gegen das KSchG, "führt doch eine infolge unzureichender formaler Gestaltung der Allgemeinen Vertragsbedingungen ... schwierige Lesbarkeit der Vertragsbestimmungen ebenso zu einem Informationsdefizit des Verbrauchers wie eine schwierige Sinnverständlichkeit", heißt es in dem Urteil (1 R 66/10y),
Der AGB-Text müsse "mühelos lesbar sein. Die Drucktypen dürfen nicht so klein gehalten sein, dass sie dem Kunden besondere Anstrengungen bei der Lektüre abnötigen", so Richterin Regine Jesionek weiter. Eine Mindestgröße von 6 Punkt solle im Regelfall nicht unterschritten werden. Bei langen Texten ohne klare Untergliederung und unscharfem Druck, "insbesondere aber bei einem engen Schriftbild" könnte sogar eine größere Schrift nötig sein.
Dass die beanstandete Klausel in "3"-Vertragsformblatt nicht "ohne äußerste Mühe und Konzentration" lesbar sei, liege nicht nur an der Schriftgröße und dem geringen Zeilenabstand, sondern speziell auch "an der geringen Zeichenbreite und dem geringen Zeichenabstand", hält das OLG weiters fest.
Einwand
Den Einwand des Mobilfunkers, der Hinweis auf das Aktivierungsentgelt weise eine fettgedruckte Überschrift auf, ist für das Gericht "unverständlich": "Eine solche Überschrift ist nämlich gar nicht vorhanden. Vielmehr ist nur das erste Wort der beanstandeten Klausel ("Hinweis") fett gedruckt, was aber aus normaler Lesedistanz ohne äußerste Konzentration kaum ausgemacht werden kann", so die Richterin.
Der VKI ist über den Entscheid naturgemäß erfreut, denn damit gebe es endlich klare Vorgaben, was dem Verbraucher in puncto Lesbarkeit zumutbar ist. "Unternehmer, die nachteilige Bestimmungen in unleserlichen AGB verstecken, riskieren im Lichte dieses Urteils zudem, dass die gesamten AGB nicht gelten", so VKI-Rechtsexpertin Ursula Reichholf-Kogler in einer Aussendung.