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Schweizer Gericht erlaubt Sondersteuer auf Alkohol

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Schweizer Kantonen ist es erlaubt, eine Sondersteuer auf den Verkauf von alkoholischen Getränken zum Mitnehmen zu erheben. Das Bundesgericht hat eine Neuregelung aus dem Kanton Waadt abgesegnet und die Beschwerden von Coop, Denner und Globus abgewiesen. Der Waadtländer Große Rat hatte im Oktober 2006 eine Sondergewerbesteuer auf alkoholische Getränke zum Mitnehmen eingeführt. Die Abgabe für die Händler beträgt 0,8 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes der letzten zwei Jahre.

Ausgenommen von der Steuer sind Waadtländer Weinbauern für Produkte aus ihrer Ernte. Coop, Denner und Globus sowie zwei weitere Getränkehändler weigerten sich, die Abgabe zu zahlen und gingen ans Bundesgericht. Sie machten im Wesentlichen geltend, dass die Abgabe dem Kanton einzig zur Erhöhung seiner Einnahmen diene. Die Steuer verletze die Wirtschaftsfreiheit und verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot, zumal Wirte und Weinproduzenten unbesteuert blieben. Das Bundesgericht hat die Beschwerden nun abgewiesen. Laut der Meinung von drei der fünf Richter verletzt die Neuregelung die Bundesverfassung nicht.

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