Medienrechtsnovelle für VÖZ unverhältnismäßig

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Bis Freitag (25.9.) ist die neue Medienrechtsnovelle in Begutachtung. Sie sorgt aber schon vor Ablauf der Frist für Kritik.

Der Entwurf soll vor allem den Persönlichkeitsschutz verbessern und sieht höhere Entschädigungszahlungen für Medien sowie einen neuen Tatbestand gegen "Paparazzi" und "Happy-Slapping" vor. Während der Verband Österreichischer Zeitungen (VÖZ) - wie die Gewerkschaft - in einigen Vorschlägen eine Einschränkung der Pressefreiheit sieht und die Erhöhung der Strafen unverhältnismäßig findet, gehen dem Frauenministerium die Bestimmungen nicht weit genug.

In dem vom Justizministerium vorgelegten Gesetzesentwurf wird als neuer Tatbestand die "Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen durch Bildaufnahmen" (Par. 120a Strafgesetzbuch) mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bzw. Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen eingeführt. Der VÖZ hält dies für unverhältnismäßig, außerdem widerspreche es dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot, heißt es in der Stellungnahme des Verbandes.

Die Sektion Frauen und Gleichstellung im Bundeskanzleramt findet die Regelung, mit der der persönliche "Lebens- und Geheimnisbereich" geschützt werden soll, begrüßenswert, aber nicht weitgehend genug. Der neue Paragraf beschränke sich nur auf Bildaufnahmen - das Bloßstellen persönlicher Bereiche könne jedoch auch durch Tonaufzeichnungen erfolgen. Das Frauenministerium gibt auch zu bedenken, dass dem Täter ein absichtliches Handeln nachgewiesen werden muss, das sei schwierig und stehe dem wirksamen Opferschutz entgegen.

Laut Gesetzesnovelle soll weiters der Identitätsschutz auf Angehörige und Zeugen erweitert werden. Dies dürfe nicht dazu führen, "dass ansonsten zulässige täteridentifizierende Berichterstattung allein aufgrund der Tatsache, dass der Täter Angehörige hat, unzulässig wird", warnt der VÖZ in seiner Stellungnahme. Der Schutz von Angehörigen müsse auf die unmittelbare Namensnennung und Bildveröffentlichung beschränkt sein.

Veto gegen Verfünffachung der Entschädigungsobergrenze

Ein klares Veto legen die Verleger gegen die geplante Verfünffachung der Entschädigungsobergrenze ein. Grundsätzlich dienen Entschädigungen lediglich dazu, einen Schaden auszugleichen, sie sollen das Opfer aber darüber hinaus nicht bereichern. Im Frauenministerium findet man die Höchstgrenze mit 100.000 Euro angemessen, die Senkung der Mindestgrenze von 1.000 auf 100 Euro wird hingegen kritisiert, weil dieser Betrag keine abschreckende Wirkung habe.

Der Zeitungsverband lehnt weiters die generelle Fristverlängerung für die Geltendmachung einer Entschädigung ab. Eine Fristverlängerung von sechs auf neun Monate sei nur in Ausnahmefällen, wie etwa bei einer gravierenden Traumatisierung, gerechtfertigt, wenn es dem Betroffenen dadurch unmöglich ist, seine Ansprüche innerhalb von sechs Monaten geltend zu machen, findet der VÖZ. Im Bundeskanzleramt plädiert man hingegen für eine Ausdehnung der Frist auf zwölf Monate, um "das Opfer auch in stark belastenden Verfahren nicht mit einem zu engen Fristenlauf zu überfordern".

Wenig Freude haben die Zeitungsmacher auch mit dem vorgeschlagenen restriktiveren Umgang mit Bild- und Ton-Aufnahmen in Gerichtsgebäuden. Laut Vorschlag des Justizministeriums kann dies künftig nicht mehr nur während, sondern auch rund um Gerichtsverhandlungen verboten werden. Laut VÖZ ist das als unverhältnismäßiger Eingriff in die Pressefreiheit abzulehnen. Wieder wird das vom Frauenministerium im Kanzleramt anders gesehen, das ein generelles Verbot von Bild- und Tonaufnahmen und -übertragungen in Gerichtsgebäuden, das in Ausnahmefällen aufgehoben werden kann, zumindest prüfenswert findet.

Die Journalistengewerkschaft hatte sich bereits unmittelbar nach Vorliegen der Novelle empört über den "Maulkorb für die Freiheit der Meinungsäußerung" gezeigt und vor Zensur gewarnt. Mittwochnachmittag berät die Gewerkschaft erneut über die Medienrechtsnovelle.

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