Prozess Hypo-Steiermark: 4-Augen-Prinzip im Visier
Am sechsten Prozesstag wurde die Befragung des Ex-Geschäftsführers fortgesetzt. Nachdem der Erstangeklagte bereits drei Tage lang ausgiebig zu allen möglichen Themen befragt worden war, kam am vierten Tag der Einvernahme erneut die Genehmigung der Leasing-Verträge zur Sprache. Dem Vertragsabschluss ging eine Kundeneinstufung (Rating) voraus, die über die Bonität des Leasingnehmers Auskunft geben sollte. "Waren die Entscheidungsträger über das Rating auch die Entscheidungsträger über den Abschluss des Leasingvertrages?", wollte Gutachter Fritz Kleiner wissen. "Generell hat es die Trennung nicht gegeben, man hat die Sicherheitsstufen oft selbst ermittelt", so der Ex-Geschäftsführer.
Damit war man auch schon mitten in einer Diskussion über das Vier-Augen-Prinzip bei Abschluss solcher Verträge. Eine diesbezügliche Dienstanweisung habe es erst ab 2004 gegeben, so der Befragte. Als ihn der Sachverständige mit älteren Anweisungen konfrontierte, meinte er: "Ich kann mich nicht mehr erinnern, wahrscheinlich habe ich sie bekommen", meinte er. Es spiele aber keine Rolle, denn "das Vier-Augen-Prinzip war nicht umsetzbar, es war ja keiner da".
Dann fiel dem Ex-Geschäftsführer aber ein, dass es das System doch gegeben hatte: "Die ausgehenden Zahlungen wurden ja noch kontrolliert", schilderte er. "Ist das jetzt das Vier-Augen-Prinzip?", fragte Richter Wlasak. "Ja", war der Beschuldigte überzeugt. "Die Dienstanweisung sieht das aber auch für die Genehmigung vor, nicht nur für die Auszahlung", schaltete sich Staatsanwalt Wolfgang Redtenbacher ein. "Es gab damals aber keinen zweiten Geschäftsführer, und das wurde auch nie kritisiert", so die Antwort.
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