Energie

Strompreiserhöhung: AK gewinnt Klage gegen TIWAG

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In den juristischen Auseinandersetzungen zwischen dem Tiroler Landesenergieversorger Tiwag und der Tiroler Arbeiterkammer kann letztere einen - wenn auch nicht rechtskräftigen - ersten Sieg verbuchen.  

Nach einem Verfahren am Innsbrucker Bezirksgericht wurde der Energieversorger laut schriftlicher Ausfertigung der Entscheidung verurteilt, einem Tiroler wegen offenbar rechtlich nicht zulässiger Preisanpassung des Arbeitspreises im Jahr 2022 rund 137 Euro zu bezahlen.

Somit sei klar, dass die Strompreiserhöhung 2022 nicht rechtens erfolgt sei, teilte die AK am Dienstag in einer Aussendung mit. Die von der Interessensvertretung über den Verein für Konsumenteninformation (VKI) eingereichte Musterklage betraf die Preisanpassung bzw. Preiserhöhung des Arbeitspreises der Tiwag im Jahr 2022, die im Wesentlichen mit der Entwicklung des Österreichischen Strompreisindex (ÖSPI) begründet worden war. Die Preisanpassung auf Basis des ÖSPI widerspreche dem Konsumentenschutzgesetz, hieß es unter anderem in dem Urteil erster Instanz. Eine entsprechende Bestimmung im ElWOG (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010) stelle kein "einseitiges gesetzliches Preisänderungsrecht" dar, so das Bezirksgericht. Ein Preisänderungsrecht sei folglich vertraglich zu vereinbaren und unterliegt daher auch den Bestimmungen des ABGB und des Konsumentenschutzgesetzes.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Die Tiwag stütze die Erhöhung des Arbeitspreises letztlich ausschließlich auf die Änderung des ÖSPI, führte das Gericht aus. Ein konkreter Zusammenhang zwischen der Veränderung des ÖSPI und der tatsächlichen Kosten der beklagten Partei bestehe aber nicht. Der Landesenergieversorger produziere deutlich mehr als die Hälfte ihres verkauften Stroms selbst. "Sie begründet die Äquivalenz zwischen dem ÖSPI und ihren Kosten mit den durch einen steigenden ÖSPI steigenden Opportunitätskosten. Opportunitätskosten sind 'Kosten des entgangenen Gewinns'. Würde man die Argumentationslinie der beklagten Partei weiterdenken, so wäre die Bestimmung des § 80 Abs 2a Satz 1 ElWOG ad absurdum geführt", verlautete es in der vorliegenden Urteilsausfertigung. In ebenjener Gesetzesbestimmung heißt es: "Änderungen der vertraglich vereinbarten Entgelte von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmern mit unbefristeten Verträgen müssen in einem angemessenen Verhältnis zum für die Änderung maßgebenden Umstand stehen." Nur weil an andere Käufer (z.B. an der Börse) teurer verkauft werden könnte, würden die eigenen tatsächlichen Kosten nicht steigen, folgerte nunmehr das Bezirksgericht bezogen auf den konkreten Fall.

Sollte das Urteil rechtskräftig werden, muss die Tiwag dem Kläger neben den erwähnten 137,52 Euro auch 1.118,54 Euro an Prozesskosten zahlen. Die Arbeiterkammer wies darauf hin, dass die Tiwag nicht zu Rückzahlungen an ihre Kunden verpflichtet ist, solange das Urteil nicht in Rechtskraft erwächst.

Der sich derzeit im Arbeiterkammerwahlkampf befindliche schwarze AK-Präsident Erwin Zangerl zeigte sich jedenfalls schon einmal hocherfreut: "Das Urteil kann getrost als Meilenstein in unserer Arbeit gesehen werden und ich bin hoch erfreut, dass das Gericht unsere Auffassung teilt." Es sei schließlich um "wichtige Grundsatzfragen sowie unter anderem auch um Auskunft und Informationen zu den tatsächlich zu tragenden Beschaffungskosten" gegangen. Die Musterklage sollte - Stichwort Transparenz - "klären, wie sich das auf die Strompreiserhöhungen der Tiwag auswirkt." Zangerl erwartete sich vom Energieversorger eine "rasche entsprechende Reaktion bzw. Akzeptanz und Erfüllung des Urteils gegenüber allen betroffenen Kund:innen."

Bisher hatte die Arbeiterkammer bereits vier Klagen gegen die Tiwag eingebracht. Zuletzt eine Verbandsklage, mit der die umstrittenen Kündigungen von Altverträgen juristisch bekämpft werden. Am Landesgericht Innsbruck ist zudem ein Verfahren nach einer weiteren Verbandsklage anhängig, bei dem es um die Strompreiserhöhung im Jahr 2023 geht. Die AK wirft der Tiwag dabei mangelnde Transparenz bei der Stromgestaltung vor. Bei der ersten Verhandlung im Dezember war ein Vergleich gescheitert. Im März soll weiterprozessiert werden.

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