Quadratische Form schützbar?

Skurriler Streit um Ritter Sport entbrannt

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Der Streit ums Quadrat landet nun vor dem Deutschen Bundesgerichtshof.

"Quadratisch. Praktisch. Gut", sind die Schokoladetafeln der Marke Ritter Sport laut Eigenwerbung. Der Slogan ist längst als geflügeltes Wort ins Verbraucherbewusstsein übergegangen und deshalb mit Geld kaum aufzuwiegen.

Kein Wunder also, dass die Konkurrenz, Milka-Hersteller Mondelez, vom Millionen-Erfolg des deutschen Mittelständlers ein dickes Rippchen abhaben und ebenfalls Schokolade in quadratischer Form anbieten möchte. Der Streit um die dreidimensionale Marke geht am Mittwoch vor dem deutschen Bundesgerichtshof in die vermutlich entscheidende Runde.

Was Wortmarken wie etwa Tesafilm, Farbmarken wie Nivea-Blau oder Bildmarken wie der Mercedes-Stern ausmachen, haben die Gerichte schon bis ins Detail entschieden. Dies gilt auch für besonders geformte 3D-Verpackungen wie den Schoko-"Goldhasen" von Lindt. Umstritten sind aber geometrische Verpackungen wie die der Schokoladentafel von Ritter Sport oder die ebenfalls umstrittene 3D-Marke der Traubenzuckerplättchen von Dextro Energy. Über ihren Schutz wird nun Karlsruhe urteilen.

Vieles deutet auf Sieg für Kläger hin

Womöglich müssen die beiden Süßwarenhersteller dann endgültig Saures schlucken: Das Bundespatentgericht hatte in der Vorinstanz die Gewährung von Markenschutz für die quadratische Schokolade und die ebenso geformten Traubenzucker-Täfelchen verneint und die Löschung der 3D-Marken angeordnet. Die Verweise der beiden Unternehmen, dass ihre quadratischen Produkte seit den 30er Jahren bekannt seien und sich damit im "Verkehr" als Marke durchgesetzt hätten, fruchteten nicht.

Nach Ansicht des Bundespatentgerichts sind die beiden quadratischen Formen der Süßwaren nur "technisch bedingt". Tafelschokolade werde typischerweise in rechteckiger Form vertrieben, und ein Quadrat sei nur eine besondere Form des Rechtecks.

Die quadratische Form der Zuckertäfelchen ermögliche ebenfalls eine platzsparende Stapelung, um sie etwa während sportlicher Aktivitäten mitführen und unterwegs konsumieren zu können. Die abgeschrägten Ecken und Kanten dienten dem Gericht zufolge "dem angenehmeren Verzehr". Zudem sei die Mittelrinne eine Sollbruchstelle und diene zur leichten und gleichmäßigen Portionierung. Diese technischen Funktionen seien "ausschlaggebend", selbst wenn die Warenformen auch "gestalterische" Elemente aufweisen sollten.

EuGH vertritt gleiche Rechtsauffassung

Der Markenrechtler Georg Jacobs von der Sozietät Heuking lässt das Argument der strikten technischen Bedingtheit zumindest bei den Traubenzuckerplättchen nicht gelten. Deren Form sei "nicht nur rein technisch bedingt", weil die Außenkanten im Winkel von 45 Grad abgeschrägt seien. Der Hersteller der seit 1935 vertriebenen Zuckerplatten hatte in den Vorinstanzen ebenso argumentiert und gar auf die kunstvolle Schlichtheit der Form verwiesen, die dem Stil des Art déco zuzuordnen sei - allerdings vergeblich.

Auch die Löschung der 3D-Marke von Ritter Sport ist für den Juristen nicht zwingend geboten. "Eine Schokoladentafel quadratisch zu machen ist nicht technisch bedingt", sagt Jacobs. Und weil Quadrate zudem aus seiner Sicht nicht unbedingt praktischer seien als die üblichen rechteckigen Schokotafeln, könnte der Markenschutz für die quadratische Verpackung von Ritter Sport, deren Form sich im Verkehr seit Langem durchgesetzt habe, erhalten bleiben.

Das Bundespatentgericht stellte sich allerdings auf den Standpunkt, dass laut Gesetz keine Marken geschützt werden können, "die ausschließlich aus einer Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist". Mit dieser Regelung solle die "markenrechtliche Monopolisierung technischer Lösungen" verhindert werden.

Solch eine Rechtsauffassung vertritt auch der Europäische Gerichtshof (EuGH): Der weltweit millionenfach verkaufte "Zauberwürfel" von Ernö Rubrik verlor im vergangenen Jahr seinen Markenschutz, weil die Würfelform des Geduldspiels eine technische Funktion sei, die nicht als Marke geschützt werden könne, hatten die Luxemburger Richter entschieden.

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