Eigentum
Genossenschaftswohnung kaufen – so geht’s!
Wer seine Traumwohnung einmal gefunden hat, will nicht mehr so schnell ausziehen. Und am schönsten wäre es, diese sogar einmal sein Eigen nennen zu dürfen. Genau das ist auch bei manchen Genossenschaftswohnungen möglich. Allerdings gelten dafür spezielle gesetzliche Bestimmungen.
Zwei Wege zum Eigentum
Derzeit befindet sich ein knappes Drittel aller österreichischen Genossenschaftswohnungen im Eigentum. Ein Teil davon wurde irgendwann von ihren früheren Mietern gekauft. Ein Teil wurde von Anfang an als Eigentumsobjekte gebaut und daher nie vermietet, sondern sofort verkauft. Diese beiden Möglichkeiten gibt es weiterhin, auch wenn die rechtlichen Voraussetzungen über die Jahre immer wieder angepasst wurden.
1. Das „Soforteigentum” von gemeinnützig errichteten Wohnungen
Wenn eine Wohnbaugenossenschaft eine neu errichtete Wohnung sofort zum Kauf anbietet, muss sie bei der Vergabe österreichische Staatsbürger und gleichgestellte Personen (z.B. EU-Bürger) sowie Ausländer bevorzugen, die sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen und legal in Österreich aufhalten und ein Prüfungszeugnis des Integrationsfonds nachweisen. Wurde die Wohnung zusätzlich mit öffentlichen Geldern gefördert, gelten daneben noch die Bestimmungen der jeweiligen Wohnbauförderung, wie zum Beispiel Einkommensgrenzen oder eine Hauptwohnsitzpflicht. Der Vorteil: Sie sind meist günstiger als vergleichbare Objekte auf dem freien Markt.
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2. Zuerst mieten und später kaufen
Was im Zusammenhang mit Genossenschaftswohnungen oft als „Mietkauf“ bezeichnet wird, ist nicht mit einem Leasingvertrag zu vergleichen! Tatsächlich geht es dabei um Mietwohnungen mit Kaufoption. Der endgültige Kaufpreis muss beim Abschluss des Mietverhältnisses noch nicht bekanntgegeben werden.
Ist eine Kaufoption im Mietvertrag festgehalten, können Mieter nach frühestens fünf Jahren ein Kaufangebot für ihre Wohnung legen. Anders als beim Auto-Leasing, werden aber die bis dahin bezahlten Mietzinse nicht als Teilzahlungen vom Kaufpreis abgezogen. Auch der Finanzierungsbeitrag gilt nicht als Anzahlung auf den Kaufpreis.
Wer schon von Anfang an plant, die gemietete Genossenschaftswohnung später einmal zu kaufen, sollte erstens sichergehen, dass dies überhaupt möglich ist, und zweitens versuchen, den zukünftigen Preis schon vorab zu erfahren und festzulegen.
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Voraussetzungen für die Kaufoption
Nicht jede Genossenschaftswohnung darf den Mietern zum späteren Kauf angeboten werden. Je nachdem, wann der Mietvertrag abgeschlossen wurde, gelten dafür unterschiedliche gesetzliche Regeln. Grundsätzlich gilt:
- Die Genossenschaft muss das Grundstück tatsächlich besitzen
- Seit dem Erstbezug sind nicht mehr als 30 Jahre vergangen
- Die Nutzfläche der Wohnung beträgt mehr als 40 Quadratmeter
- Der Mieter hat einen Finanzierungsbeitrag in einer gewissen Höhe geleistet
- und ist österreichischer Staatsbürger oder der Staatsbürgerschaft gleichgestellt (zB EU-Bürger)
Steht die Eigentumsoption im Mietvertrag oder ist sie zumindest gesetzlich möglich, so kann der Mieter diese in festgelegten Zeiträumen beantragen.
Für Mietverträge, die ab dem 1.8.2019 geschlossen wurden, gilt:
- Ab Beginn des 6. Jahres bis zum Ende des 10. Jahres
- Ab Beginn des 11. Jahres bis zum Ende des 15. Jahres
- Ab Beginn des 16. Jahres bis zum Ende des 20. Jahres
des Mietverhältnisses kann jeweils ein Kaufangebot gelegt werden.
Diese Zeiträume bleiben übrigens auch für eventuelle Nachmieter aufrecht. Wenn also eine Wohnung nach neun Jahren neu vermietet wird, so könnte dieser Nachmieter bereits im Folgejahr die Kaufoption beantragen.
Rechtliche Besonderheiten
Da Genossenschaftswohnungen unter den Regeln der Gemeinnützigkeit erbaut wurden, unterliegen sie auch nach dem Kauf besonderen Regelungen:
- Wollen Sie Ihre gefördert errichtete Wohnung weitervermieten, dürfen Sie das in den ersten 15 Jahren nur zum reinen Richtwert gemäß Mietrechtsgesetz tun.
- Wer die Immobilie innerhalb von 15 Jahren weiterverkaufen will, muss den Differenzbetrag zwischen dem Verkehrswert der Wohnung und dem erhaltenen Kaufpreis an die Genossenschaft abliefern. (Diese Regelung gilt nicht, wenn es sich beim Käufer um Ehegatten, eingetragene Partner, Verwandte in gerader Linie, Wahlkinder, Geschwister oder Lebensgefährten handelt.)
Schließlich soll eine geförderte Genossenschaftswohnung nicht für Spekulationen auf dem Wohnungsmarkt zur Verfügung stehen, sondern als langfristiges und möglichst leistbares Zuhause dienen. Genau dafür sind sie nämlich gemacht.
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