Experten geben Tipps

Die wichtigsten Fragen zu Corona am Arbeitsplatz

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Rechtsberater der Arbeiterkammer geben Antworten auf die brennendsten Fragen rund um das Coronavirus.

Darf ich aus Angst vor dem Coronavirus eigenmächtig zu Hause bleiben?

Nein. Grundsätzlich sollten sämtliche Verfügungen bezüglich der Anwesenheitspflicht im Betrieb zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden.

Welche Schutzmaßnahmen muss der Arbeitgeber leisten?

Der Arbeitgeber hat die Verpflichtung, Schutzmaßnahmen zu treffen, um eine An­steckung von Arbeitnehmern zu verhindern. Etwa die Möglichkeit zur Desinfektion.

Darf ich eine Dienstreise in betroffenes Gebiet ablehnen?

Nur dann, wenn durch eine Reise, nach z. B. China, Iran oder Italien, die Gesundheit des Arbeitnehmers in einem erhöhten Ausmaß gefährdet ist.

Was passiert, wenn der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit kommen kann, weil er in einem betroffenen Gebiet festsitzt, weil Quarantäne verhängt wurde?

Liegt das betroffene Gebiet in Österreich, handelt es sich um einen besonderen Dienstverhinderungsgrund. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer das Entgelt weiterzahlen.

Was ist, wenn der Arbeitnehmer im Ausland festsitzt?

Dann muss das Entgelt nur dann fortgezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet in die Situation ­geraten ist.

Was muss der Arbeitgeber beachten?

Die Anordnung der Quaran­täne sollte schriftlich eingefordert werden, damit es zu keinen Problemen bei der Rückforderung der Entgeltzahlungen kommt.

Darf der Arbeitgeber die ­Belegschaft einseitig nach Hause schicken?

Grundsätzlich steht es dem ­Arbeitgeber frei, auf die Anwesenheit der Belegschaft kurzerhand zu verzichten. Das ist dann Dienstfreistellung und kein Krankenstand.

Darf der Arbeitgeber einseitig Homeoffice anordnen?

Nur dann, wenn dies im Arbeitsvertrag geregelt ist. Ansonsten ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber notwendig.

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