Innsbruck

Geldstrafe für Hobby-Fußballer nach schwerem Foul

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22-jähriger Mechaniker hatte sieben Bier intus und fügte gegnerischem Spieler Bänderriss zu.

Ein Tiroler Hobby-Fußballspieler ist Ende Oktober vom Oberlandesgericht (OLG) Innsbruck rechtskräftig zu einer unbedingten Geldstrafe von 2.700 Euro verurteilt worden, weil er bei einem Kleinfeldturnier einen gegnerischen Spieler schwer gefoult und diesem einen Bänderriss im Knöchel zugefügt hatte. Zudem muss der 22-jährige Mechaniker seinem Kontrahenten ein Schmerzensgeld von 1.000 Euro bezahlen, ist dem Urteil zu entnehmen, das nun im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) veröffentlicht wurde.

Das Hobby-Turnier ging am 30. Juni 2012 über die Bühne, wobei den Feststellungen der Gerichte zufolge der Spaß im Vordergrund stand. Offenbar sprach der eine oder andere Spieler vor und nach den Matches reichlich dem Alkohol zu - der 22-Jährige hatte eigenen Angaben zufolge zum Zeitpunkt seines folgenschweren Fouls bereits sieben bis acht große Bier intus. Er habe sich aber noch in der Lage gefühlt, Fußball zu spielen, versicherte der Kicker in der Gerichtsverhandlung. Demgegenüber erklärten Zeugen, der 22-Jährige wäre stark alkoholisiert gewesen und habe einen deutlich wahrnehmbaren "Bierrausch" gehabt.

Beim Match um Platz fünf rannte der Mechaniker einem gegnerischen Spieler von hinten seitlich gegen die Beine, wobei sich der Ball in diesem Moment zehn bis 15 Meter von den beiden Männern entfernt befand. Der Gegner kam zu Sturz, landete im Spital, bekam für zwei Wochen einen Spaltgips verpasst, musste acht Wochen im Krankenstand verbringen und konnte bis Jahresende keinen Sport mehr treiben.

Für das Landesgericht und in weiterer Folge auch das OLG Innsbruck war erwiesen, dass der 22-Jährige den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung erfüllt hatte: Trotz seiner Alkoholisierung hätte dem Mann klar sein müssen, dass das In-die Beine-Laufen des Gegners eine "objektive Sorgfaltswidrigkeit" darstellte und damit rechtswidrig war, weil sich der andere Spieler nicht im Ballbesitz und nicht einmal in der Nähe des Balles befand. Der 22-Jährige hätte den Zusammenstoß "ohne weiteres durch Abänderung seiner Bewegungsrichtung oder entsprechender Verringerung seiner eigenen Laufgeschwindigkeit verhindern können", so das OLG in der Entscheidung 11 Bs 244/13i.

Das OLG verwarf nicht nur die Berufung des Mechanikers gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch, sondern bestätigte auch die unbedingte Geldstrafe. Begründung: Der Mann weist eine einschlägige Vorstrafe auf, eine bedingte Strafnachsicht komme da aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.

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