Seit Montag dürfen Sexarbeiter ihre Kunden zu Hause besuchen.
Die neue, vierte Covid-19-Schutzmaßnahme trat am Montag in Kraft und birgt eine Überraschung darin. Denn Sexarbeit ist in der Wohnung des Kunden erlaubt. "Da der private Wohnbereich nicht geregelt wird, können derartige Besuche bei Kund*innen stattfinden", bestätigt das Gesundheitsministerium gegenüber oe24.
FFP2-Maskenpflicht, aber keine Testpflicht
Kurios: Kunden müssen keinen Antigen-Test machen, wenn zum Beispiel ein Escort-Service in die Privatwohnung nach Hause kommt. Sexarbeiter können aber einen Test verlangen. Es gelten die Bestimmungen für körpernahe Dienstleister. Das heißt: Sowohl die Prostituierten als auch die Kunden müssen bei den Hausbesuchen FFP2-Masken tragen. Gewisse Sexualpraktiken seien durch die FFP2-Maskenpflicht nicht möglich, heißt es dazu.
Betretungsverbot für Bordelle, aber Besuche in Privatwohnungen erlaubt
Bordelle müssen jedenfalls geschlossen bleiben. Das Betreten von Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution ist verboten. Das wurde oe24 von Seiten des Gesundheitsministeriums bestätigt.
Auch Besuche von Privatwohnungen von Prostituierten sind erlaubt. Das sagt das Gesundheitsministerium auf oe24-Anfrage zu der Dienstleistung in der Wohnung einer Prosituierten: "Die Wohnung der Sexarbeiterin ist als Arbeitsort nach § 6 zu qualifizieren. Das bedeutet, dass – unmittelbarer Kundenkontakt vorausgesetzt – entweder ein wöchentlicher negativer Test auf SARS-CoV-2 (und MNS) durchzuführen oder eine FFP-2-Maske zu tragen ist."