Das steht im Maßnahmengesetz
oe24 hat die komplette Lockdown-Verordnung
oe24 liegt die komplette Verordnung vor. Wie geplant können der gesamte Handel und persönliche Dienstleister ab Montag wieder öffnen. Während in die Geschäfte weniger Leute hinein dürfen, ist dieses Schicksal Friseuren und Kosmetikerinnen erspart geblieben. All diesen Gruppen gleich ist aber, dass künftig eine FFP2-Maske wie schon im Lebensmittelhandel getragen werden muss.
Zudem wird in jenen Handelsbetrieben, die zuletzt pausieren mussten, eine neue Höchstgrenze für Besucher eingezogen. Für jeden Kaufwilligen muss 20 Quadratmeter Platz sein. Bei den "persönlichen Dienstleistern" verzichtet man auf diese Verschärfung, sondern es kommt wie im Lebensmittelhandel oder Drogerien die 10-Quadratmeter-Regel/Kunde zum Einsatz.
Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
- Kunden haben eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
- Für das Betreten von Arbeitsorten durch den Betreiber gelten die Vorgaben des § 6 Abs. 2 bis 7.
- Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 20 m² zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 20 m², so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.
- Der Betreiber von Betriebsstätten gemäß Abs. 3 Z 1 hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m² zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 10 m², so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten.
- Bei Einkaufszentren die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten ohne Berücksichtigung des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten als auch im Verbindungsbauwerk maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 20 m² der so ermittelten Fläche zur Verfügung stehen, wobei sich in Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß Abs. 1 Z 5 nur so viele Kunden im Kundenbereich aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10 m² zur Verfügung stehen,
- Bei Markthallen die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 20 m² der so ermittelten Fläche bzw. des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.
- Das Betreten der Verbindungsbauwerke einschließlich Gang-, Aufzugs-, Stiegen- und sonstiger allgemein zugänglicher Bereiche ist für Kunden ausschließlich zum Zweck des Durchgangs zu den Kundenbereichen der Betriebsstätten zulässig.
- Die Konsumation von Speisen und Getränken ist verboten.
- Der Betreiber von baulich verbundenen Betriebsstätten hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
- Es gelten spezifische Hygienevorgaben
Ausgeweitet werden sollen die Testungen überhaupt, das aber vor allem für bestimmte Gruppen. Lehrer, Kindergartenpersonal, Menschen mit unmittelbarem Kundenkontakt, Arbeitnehmer in der Lagerlogistik (ohne Abstandsmöglichkeit) und Personen, die im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten tätig sind, müssen alle sieben Tage einen negativen Test vorweisen. Können sie das nicht, müssen sie eine FFP2-Maske tragen. In Spitälern und Pflegeeinrichtungen gibt es analoge Regelungen schon länger.
Mehr Möglichkeiten werden durch die Verordnung im Freizeit-Bereich geschaffen. Für Kulturinteressierte oder die es noch werden wollen, werden Museen, Kunsthallen, kulturelle Ausstellungshäuser, Bibliotheken, Büchereien und Archive geöffnet. Auch Wanderausstellungen werden ermöglicht. Für Kinder und Naturliebhaber zusätzlich interessant ist, dass Tierparks, Zoos und botanische Gärten wieder aufsperren können. In diesem Freizeitbereich gilt die 20 Quadratmeter/Kunde-Regelung.
Das Betreten von Freizeit- und Kultureinrichtungen zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen ist untersagt. Als Freizeiteinrichtungen gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Freizeiteinrichtungen, deren Betreten gemäß Abs. 1 untersagt ist, sind insbesondere
- Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
- Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Verbot gemäß Abs. 1 nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,
- Tanzschulen,
- Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
- Schaubergwerke,
- Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
- Indoorspielplätze,
- Paintballanlagen und
- Museumsbahnen, nicht aber Tierparks, Zoos und botanische Gärten.
Als Kultureinrichtungen gelten Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am kulturellen Leben dienen. Kultureinrichtungen, deren Betreten gemäß Abs. 1 untersagt ist, sind insbesondere:
- Theater,
- Konzertsäle und -arenen,
- Kinos,
- Varietees und
- Kabaretts, nicht aber Museen, Kunsthallen, kulturelle Ausstellungshäuser, Bibliotheken, Büchereien und Archive.
Hier die komplette Lockdown-Verordnung
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