Mutter: "Grenzbeamte hätten sie nie ausreisen lassen dürfen"
Idlib/Wien. „Samra und Sabina sind am Leben. Sie sind in Syrien, aber nicht in einem Camp“, das bestätigte am Samstag eine nicht näher genannt werden wollende, aber berufene Quelle im Gespräch mit ÖSTERREICH. Weiters sagte der Informant, dass er genau wisse, wo sich die beiden Österreicherinnen aufhalten, die sich 2104 dem IS angeschlossen hätten und nun nach Österreich zurückkehren wollen.
Straftaten beim IS. Noch steht nicht fest, wann Samra K. (21) und Sabina S. (20) mit ihren Kindern die Heimreise antreten können. Fakt ist, dass sie sofort bei Ankunft der Justiz übergeben werden. Den beiden Frauen drohen wegen mutmaßlicher Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation hohe Haftstrafen.
Mutter klagte gegen Republik
Sabinas Mutter klagte bereits gegen die Republik. Sie begreife bis heute nicht, wie ihre damals erst 15 Jahre alte Tochter ausreisen habe können. Die Grenzpolizisten hätten Sabina aufhalten und zurückschicken müssen, empört sich die Mutter. Ihr Anwalt pflichtet Sabinas Mutter bei: Seiner Einschätzung nach hätten die Beamten feststellen müssen, ob die beiden Mädchen "nicht gegen den Willen der Sorgeberechtigten das Land verlassen" hätten.
Allerdings ist es Minderjährigen in Österreich nicht grundsätzlich verboten, das Staatsgebiet zu verlassen.
OGH wies Klage ab
Der Oberste Gerichtshof entschied nun über die Klage und wies die Revision der Kläger ab. Es kommt damit zu keiner Haftung der Republik. Die Begründung ist: Nach dem Schengener Grenzkodex müssen sich Grenzschutzbeamte bei Minderjährigen ohne Begleitung durch eingehende Kontrolle der Reisedokumente und Reisebelege darüber vergewissern, dass die Minderjährigen das Staatsgebiet nicht gegen den Willen der Sorgeberechtigten verlassen.
15-Jährige hatte Visum
Jedoch ist die Auffassung, dass die Zustimmung des Obsorgeberechtigten zur Ausreise nur bei Verdachtsmomenten geprüft werden muss, vertretbar. Konkrete Verdachtsmomente für ein Ausreisen der Minderjährigen ohne Zustimmung der Eltern sind in diesem Fall nicht hervorgekommen. Dass die 15-jährige Tochter über ihren Reisepass und das erforderliche Visum verfügte, ist ein Indiz für ihr Einverständnis.