Der 21-Jährige wurde zu 20 Monaten Haft verurteilt, sechs davon unbedingt.
Wegen sexuellen Missbrauchs einer Unmündigen und Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses ist ein - seit Kurzem - 21-Jähriger am Landesgericht Korneuburg am Montag schuldig gesprochen worden. Der Asylwerber, der sich vor einer Vierjährigen befriedigt haben soll, wurde zu 20 Monaten Freiheitsstrafe, davon sechs unbedingt, verurteilt. Er nahm Bedenkzeit, daher ist das Urteil nicht rechtskräftig.
Angeklagter bekannte sich nicht schuldig
Laut Anklage war der afghanische Staatsbürger gemeinsam mit einem zweiten Asylsuchenden von einer geschiedenen Mutter zweier Kinder aufgenommen worden. Er hatte ab März 2016 bis Mai 2017 in dem Haushalt gewohnt, mitgeholfen und auch den nun achtjährigen Buben und das kleine Mädchen beaufsichtigt, wenn deren Mutter außer Haus war.
Zu einem Vorfall wie dem ihm vorgeworfenen sei es nie gekommen, beteuerte der junge Mann und bekannte sich nicht schuldig. Er habe die Vierjährige vom Kindergarten geholt, sie sei "wie seine kleine Schwester" gewesen, ließ er via Dolmetscher wissen. Seine Verteidigerin führte aus, dass zu den Beaufsichtigungsdiensten auch Duschen und Waschen des Mädchens etwa nach dem Gang zur Toilette gehört hätten. Ihr Mandant habe sich von Beginn an kooperativ gezeigt, um die Sache aufzuklären. Zudem hätten der zweite Asylwerber und die Kindesmutter dann eine Beziehung aufgenommen. Es sei also nicht auszuschließen, dass die Kleine eine andere Situation wahrgenommen hätte. Eine Beobachtungsmöglichkeit stellten im Zeugenstand allerdings sowohl der Asylwerber als auch die Kindesmutter in Abrede.
"So etwas kann ein kleines Kind nicht erfinden"
Die Vierjährige hatte ihrer Mutter den Vorfall eines Tages geschildert, worauf sie den jungen Mann zum Auszug aufforderte und Anzeige erstattete. "So etwas kann ein kleines Kind nicht erfinden", verwies der vorsitzende Richter des Schöffensenats in der Urteilsbegründung nach der teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführten Verhandlung auf die Glaubwürdigkeit der kindlichen Aussage. Bei der Strafbemessung wurden die Unbescholtenheit und die Tatsache, dass es sich um ein einziges Vorkommnis gehandelt hatte, als mildernd gewertet.
Zur Aussagefähigkeit der Kleinen war ein kinderpsychologisches Gutachten eingeholt worden. Die Staatsanwältin hatte in ihrem Schlussvortrag an die Schöffen appelliert, einzig die Fakten zu bewerten. Dass es sich beim Beschuldigten um einen Asylwerber handle, dürfe keine Rolle spielen.