Gemeinde hatte Rottweiler als auffällig eingestuft, da Prüfung nicht absolviert wurde.
OÖ. Keine Extrawurst für einen Diensthund, so lässt sich die Begründung des Landesverwaltungsgerichtes (LVwG) Oberösterreich auf den Punkt bringen, warum es die Beschwerde gegen eine Militärhundeführerin abgelehnt hat. Sie hatte den Bescheid der Gemeinde Stadl-Paura (als zuständige Behörde) bekämpft, weil diese den Rottweiler als auffällig eingestuft hat, da die gesetzlich vorgeschriebene Alltagstauglichkeitsprüfung nicht absolviert wurde.
Da das Tier auch "integriert im außerdienstlichen Lebensbereich gehalten" werde, gelte im Privatbereich das Landesgesetz, entschied das LVwG. Und das oberösterreichische Hundehaltegesetz von 2024 sehe "keine grundsätzlichen Ausnahmeregelungen betreffend Militärhunde (oder auch Polizeihunde)" vor, hieß es in einer Aussendung am Donnerstag.
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Nachdem der Rottweiler als "großer Hund" zu qualifizieren sei, "für den die positive Alltagstauglichkeitsprüfung binnen sechs Monaten ab der verpflichtenden Anmeldung in einer Gemeinde vorzulegen ist", hätte die Militärhundehalterin dieser Bestimmung nachkommen müssen. Da dies nicht geschah, hatte der Bürgermeister "die Auffälligkeit, mit der die Leinen- und Maulkorbpflicht an öffentlichen Orten sowie weitere Nachweispflichten verbunden sind, bescheidmäßig festzustellen".
Hundeführerin argumentierte mit Militärausbildung
Das wollte die Beschwerdeführerin nicht hinnehmen. Einerseits argumentierte sie, dass ihr als Militärhundeführerin das Tier vom Bundesheer nur überlassen worden sei, die Haltung eines Militärhundes so Sache des Bundes sei. Daher gelte das Landesgesetz nicht. Andererseits betonte sie, dass die regelmäßigen dienstlich erforderlichen Ausbildungen und Überprüfungen die Vorgaben des oberösterreichischen Hundehaltegesetzes "deutlich übersteigen" würden.
Das Gericht wies die Beschwerde auch mit dem Argument ab, dass die professionelle Ausbildung beim Heer darauf abziele, als "militärisches Organ den Wachdienst" ausüben zu können. Für die Alltagstauglichkeitsprüfung steht aber "das konfliktfreie Führen eines Hundes in alltäglichen Situationen" im Mittelpunkt. Gegen die Abweisung der Beschwerde ist eine Revision zulässig.