Neuer Prozess

Urteil gegen Hebamme wegen grob fahrlässiger Tötung aufgehoben

Ein Mädchen starb fünf Tage nach der betreuten Hausgeburt. Im Februar 2025 wurde die Hebamme schuldig gesprochen. Jetzt gab das Oberlandesgericht (OLG) ihrem Rechtsmittel Folge: Weitere Gutachten seien nötig, der Prozess muss wiederholt werden.

Wien. Der Prozess gegen Hebamme Margarete Wana, die im Februar 2025 im Zusammenhang mit einer von ihr betreuten Hausgeburt am Landesgericht wegen grob fahrlässiger Tötung zu 15 Monaten bedingter Haft verurteilt wurde, muss wiederholt werden. Das von der 43-Jährigen betreute Baby war fünf Tage nach der Niederkunft gestorben. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien gab einem Rechtsmittel der Hebamme Folge, die gegen den Schuldspruch vorgegangen war. Das erstinstanzliche Urteil wurde aufgehoben. Gegenüber oe24 betonte Wana auch nach der Verurteilung: Ich bin unschuldig und habe in jeder Hinsicht nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt!"

Wie OLG-Sprecherin Susanne Lehr auf APA-Anfrage mitteilte, waren dafür "eine Reihe von Punkten" ausschlaggebend. Das Erstgericht habe es unterlassen, ein Gutachten aus dem Fachbereich des Hebammenwesens einzuholen. Vom Erstgericht eingeholte medizinische Gutachten waren nach Ansicht des OLG unvollständig. "Sie gehören zu bestimmten medizinischen Fragen ergänzt", erläuterte Lehr. Überhaupt gehöre klar gestellt, ob die Hebamme lege artis gehandelt hat, wobei Maßstab dafür eine nach den Regeln der Kunst ausgebildete Hebamme zu sein hat.

Baby fünf Tage nach Geburt gestorben

Die Staatsanwaltschaft hatte Wana für den Tod eines Mädchens verantwortlich gemacht, das im September 2023 fünf Tage nach der Geburt in einem Wiener Spital gestorben war. Die Angeklagte habe im Rahmen einer Hausgeburt "die gebotene Handlungspflicht" außer Acht gelassen und dadurch den Tod des Babys bewirkt, hieß es im Strafantrag. Das Erstgericht kam nach einem umfangreichen Beweisverfahren zum selben Ergebnis. Bemängelt wurde, dass die Hebamme auf die Durchführung einer Kardiotokographie (CTG) - einer Überwachung und Aufzeichnung der fetalen Herztätigkeit und der mütterlichen Wehentätigkeit - verzichtet hatte. Außerdem sei die Verlegung der Mutter (die der Hebamme übrigens nie danach Vorwürfe machte) in ein Spital zu spät erfolgt.

Die Angeklagte hatte jegliches ihr unterstellte Fehlverhalten zurückgewiesen. Für sie war die werdende Mutter keine Hochrisikopatientin. Ein Kaiserschnitt bei einer vorangegangenen ersten Geburt und das Alter von 38 waren für die Hebamme kein Grund, von einer Hausgeburt Abstand zu nehmen.

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