Urteil noch ausständig

X-Jam-Maturareisen - Arbeiterkammer klagte bereits im Jänner

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Die Arbeiterkammer hatte gegen den X-Jam-Maturareisenanbieter bereits im Jänner wegen "fauler" Klauseln geklagt. Das Urteil ist noch ausständig. 

Die Arbeiterkammer hat X-Jam-Maturareiseanbieter DocLX Travel Events GmbH schon im Jänner wegen "fauler" Klauseln geklagt. Das Verfahren läuft, es gibt noch kein Urteil, wie die AK heute betonte.

Hohe Storno- und Bearbeitungskosten 

Konkret halten die Verbraucherschützer elf Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für rechtswidrig. Stein des Anstoßes sind laut AK ungerechtfertigt hohe Storno- und Bearbeitungskosten. DocLX veranstaltet Abschluss- bzw. Maturareisen in Form von Pauschalreisen. Bei den beanstandeten Klauseln geht es beispielsweise um eine Stornogebühr, wonach bei einem Rücktritt vom Vertrag bis 30 Tage vor Reiseantritt 30 Prozent der Reisekosten zu zahlen wären. Diese Bedingung sei rechtswidrig, auch weil Urlauberinnen und Urlauber im Zusammenhang mit den Stornobedingungen nicht darüber aufgeklärt würden, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein kostenloses Rücktrittsrecht bestehe.

Keine angemessenen Entschädigungen

"Reisende können vor Beginn der Pauschalreise sehr wohl kostenlos vom Pauschalreisevertrag zurücktreten", erklärte AK-Konsumentenschutzexperte Martin Goger. Das sei dann der Fall, "wenn am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, so dass die Pauschalreise nicht stattfinden kann oder die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigt wird". Darunter falle etwa eine Naturkatastrophe oder der Ausbruch einer Epidemie am Urlaubsort. Weiters müsse die Entschädigung für das Unternehmen im Falle einer Stornierung "angemessen und vertretbar" sein. Stornokosten von 30 Prozent bis zum 30. Tag vor Reiseantritt sind nach Ansicht der AK weder angemessen noch vertretbar. Üblich sei in diesem Fall eine Stornogebühr von nur zehn Prozent.

"Unzulässige Klausel" 

Die AK stößt sich auch an "zu hohen Bearbeitungsgebühren" des Reiseanbieters, die dieser beispielsweise bei Namensänderungen, Umbuchungen und auch - zusätzlich zu den hohen Stornokosten- im Fall von Stornierungen in Rechnung stelle. "Die Klauseln sind unserer Ansicht nach unzulässig, denn die Bearbeitungsgebühren fallen unabhängig von den Kosten an, die dem Unternehmen tatsächlich entstanden sind", so Goger. Es werde auch nicht danach differenziert, ob den Reisenden ein Verschulden an einer erforderlichen Änderung wie an einer Umbuchung vorzuwerfen sei.

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