Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat am Donnerstag zwei Beschwerden des im BAWAG-Prozess angeklagten Ex-Generaldirektor Helmut Elsner abgewiesen.
Im Zusammenhang mit seiner Auslieferung von Frankreich nach Österreich im Februar dieses Jahres hatte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (UVS) eine Beschwerde Elsners wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen, der VfGH bestätigte nun diese UVS-Entscheidung.
Auslieferung "trotz gesundheitlicher Probleme"
Elsner
hatte angegeben, seine Auslieferung sei trotz seiner massiven
gesundheitlichen Probleme und trotz gegenteiliger Entscheidungen
französischer Gerichte durchgeführt worden. Im Ambulanz-Jet sei er ohne
gesetzliche Grundlage festgehalten worden. "Die Rekonstruktion der
Abläufe durch den VfGH ergab, dass es sich um Akte der Gerichtsbarkeit
handelt und für eine Überschreitung der richterlichen Befehle durch ein
Verwaltungsorgan keine Anhaltspunkte bestehen", heißt es in einer
Presseinformation des VfGH.
Elsner mit fairem Verfahren
Weiters wurde eine Beschwerde
Elsners wegen der Verletzung des "fair trial" (faires Verfahren)
im Vorfeld des Strafprozesses abgewiesen. Elsner hatte beim UVS eine
Maßnahmenbeschwerde wegen "wiederkehrender Weitergabe streng
vertraulicher und dem Amtsgeheimnis unterliegender Informationen und
Aktenbestandteile" an Printmedien eingebracht.
Der UVS wies diese Beschwerde zurück, da die Veröffentlichung von Amtsgeheimnissen keinen "Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" darstelle. Dies sei jedoch eine Voraussetzung für die Zuständigkeit des UVS. Die Beschwerde Elsners sei vom UVS zu Recht zurückgewiesen worden, so der VfGH. Deshalb habe der VfGH die Beschwerde gegen diese Entscheidung abgewiesen. Selbst wenn Aktenbestandteile weitergeben worden sein sollten, handle es sich dabei um keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
Strafrechtliche Wege stehen Elsner offen
Dies bedeute aber nicht,
dass der Beschwerdeführer keine anderen Wege habe, die Wahrung seiner Rechte
auf "fair trial" zu nutzen. Dafür stünden, so der
Verfassungsgerichtshof, etwa strafrechtliche oder datenschutzrechtliche Wege
der Rechtsverfolgung zur Verfügung.
Beschwerde über U-Ausschuss noch offen
Über eine dritte
Beschwerde von Ex-BAWAG-Chef Helmut Elsner im Zusammenhang mit der
Vorführung zu einem parlamentarischen Banken-U-Ausschuss hat der
Verfassungsgerichtshof (VfGH) noch nicht entschieden. Elsner war nach seiner
Auslieferung aus Frankreich nach Österreich in Untersuchungshaft gekommen
und mehrmals als Auskunftsperson zum parlamentarischen U-Ausschuss
vorgeführt worden.
Elsners Anwalt Wolfgang Schubert wollte heute die zwei abweisenden Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs zu seinem Mandanten noch nicht kommentieren. Er wolle zunächst den Inhalt der Entscheidungen lesen, kündigte er Donnerstag vormittag am Rande des BAWAG-Prozesses in einer Pause an.