Arbeiterkammer bietet Musterschreiben für Geltendmachung des Feiertagsanspruches an.
So kommen Sie zum freien Karfreitag - wir helfen Ihnen bei der Durchsetzung", verkündete am Mittwoch die Arbeiterkammer. Allerdings mit der Einschränkung, dass die Bundesregierung nicht eine Gesetzesänderung einleitet. Die Arbeiterkammer hat jedenfalls auf ihrer Homepage bereits ein Musterschreiben für die Geltendmachung des Feiertags-Anspruchs bereitgestellt.
Sollte der Arbeitgeber keine Freizeit gewähren, sondern die Arbeitsleistung einfordern, müsse er das normale Entgelt sowie den Zuschlag für Feiertagsarbeit bezahlen. Die AK empfiehlt, knapp drei Wochen vor Inanspruchnahme des Feiertages dem Arbeitgeber Bescheid zu geben.
Aber auch das Gegenüber hat laut AK Informationspflichten. "Arbeitgeber müssen im Falle der Ablehnung des freien Karfreitags ebenso rechtzeitig Bescheid geben, wie es das Arbeitszeitrecht zum Beispiel auch bei Änderungen in Dienstplänen vorsieht, konkret: 14 Tage vorher."