Nach langem Streit und Kritik in der EU am bestehenden Gemeinsamen EU-Asylsystem (GEAS) insbesondere rund um die Flüchtlingskrise 2015/16 wurde im Frühjahr 2024 zu dessen Reform der EU-Asyl- und -Migrationspakt vereinbart. Mitte Juni soll die Reform in Kraft treten.
Wichtiger Konfliktpunkt war eigentlich das Dublin-System. Es legt grundsätzlich fest, dass der erste EU-Staat, in dem eine geflüchtete Person einreist, auch für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist. Das belastet einerseits Länder an den EU-Außengrenzen wie Italien oder Malta. Andererseits reisten in der Vergangenheit viele, die in solchen Ländern ankamen, aber ohne Registrierung in der EU weiter. Sie wollen erst dort Asyl beantragen, wo sie dauerhaft bleiben wollten. Davon besonders belastet waren etwa Deutschland und Österreich. Rückführungen in das zuständige EU-Erstaufnahmeland scheiterten bisher in der Praxis oft - nicht zuletzt wegen mangelnder Kooperation in der EU. An den Grundsätzen des Dublin-Systems ändert sich aber nichts, nur Details werden reformiert.
Im Folgenden wird erklärt, was sich in groben Zügen ändert:
Was ändert sich rechtlich?
Bisher galten im Rahmen des GEAS grundsätzlich EU-Richtlinien mit Vorgaben, welche die einzelnen Mitgliedstaaten durch eigene nationale Gesetze erreichen sollten. Bei der Abwicklung von Asylverfahren kamen bisher also österreichisches Gesetze zur Anwendung.
Anstelle der Richtlinien treten nun vor allem EU-Verordnungen, die in den Mitgliedstaaten direkt angewendet werden - aber nicht nur: Es wird zu einem Nebeneinander von EU- und nationalem, österreichischem Recht kommen. Vor Inkrafttreten des Pakts muss das österreichische Parlament noch rechtzeitig die Novelle des Asyl- und Migrationspaktanpassungsgesetzes (AMPAG) beschließen. Es bringt vor allem Änderungen im Asylgesetz und im Gesetz, das die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) abgewickelten Verfahren regelt.
Was ändert sich rechtlich nicht?
Die politische Absicht hinter der Reform des EU-Asylsystems ist klar: Es sollen weniger Menschen in der EU Asyl bekommen. Die rechtlichen Möglichkeiten für Asylantragsteller sollen eingeschränkt werden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, das Recht auf Asyl an sich soll zugleich im Kern bestehen bleiben. Es soll nur mehr Verfahrenshürden geben.
Was sind die drei neuen Verfahrenstypen?
Es soll künftig drei verschiedene Arten von Asylverfahren in der EU geben: Grenz-, Schnell- und Normverfahren. Grenzverfahren finden an den EU-Außengrenzen, Schnell- und Normverfahren finden in EU-Ländern statt.
Personen, die voraussichtlich keinen Anspruch auf Schutz oder Asyl haben, sollen im Allgemeinen möglichst rasch und direkt abgeschoben werden können. Als Richtschnur, ob man ein Schnellverfahren oder ein längeres Normverfahren bekommt, wird u. a. die EU-Asylstatistik herangezogen: Werden im EU-Durchschnitt nur 20 Prozent oder weniger Asylanträge von Staatsbürgern aus einem bestimmten Herkunftsland positiv beschieden, gibt es nur ein Schnellverfahren. Insgesamt gibt es zehn Kriterien, die entscheiden, ob es statt einem Normverfahren nur zu einem Schnellverfahren kommt.
Am Ende eines Verfahrens steht in erster Instanz die Entscheidung über die Anerkennung des Asylstatus oder die Rückführung in die Heimat.
Was sind die neuen Screenings?
Die Screenings stellen den Erstkontakt mit den Behörden, die das Asylverfahren abwickeln, dar. Im Mittelpunkt steht hier zunächst die Identitätsfeststellung der Antragsteller etwa mithilfe von Datenbankabgleichen, um einwandfrei zu klären: Wer ist das, warum ist er/sie da? An zweiter Stelle sollen besondere Bedürfnisse der Antragssteller erkannt und erfasst werden, ihre so bezeichnete Vulnerabilität.
Die Screening-Ergebnisse haben Folgen für die Zuteilung zum Verfahrenstyp - ob jemand ein Schnell- oder ein Normverfahren bekommt. In Österreich beeinflusst die Vulnerabilität im Einzelfall die Betreuung im Rahmen der Grundversorgung, zum Beispiel, welche Unterkunft jemandem zugeteilt wird.
Wie das Screening abläuft, dabei haben die EU-Mitgliedstaaten beträchtlichen Spielraum. In Österreich führen Polizisten die Screenings in Räumen der Polizei durch. Amtsärzte und Dolmetscher können hinzugezogen werden, Fachärzte und andere Spezialisten, etwa Psychologen, nicht.
Einheitliche Screenings für Ankommende an den EU-Außengrenzen sollen planmäßig sieben Tage dauern. Falls dann ein Grenzverfahren an Ort und Stelle anschließt, stehen dafür maximal zwölf Tage zur Verfügung. In den EU-Ländern sollen die Screenings maximal drei Tage dauern. Daran kann sich ein Schnell- oder Normverfahren anschließen. Ist anzunehmen, dass der Antrag abgelehnt wird, ist die Wahl des Schnellverfahrens verpflichtend. Auch Schnellverfahren sollen möglichst zu einer raschen Ablehnung und Abschiebung führen.
Wird im Screening festgestellt, dass ein anderes EU-Land gemäß dem Dublin-System zuständig ist, soll die sogenannte Relocation des Migranten dorthin erfolgen. Ein etwaiges Asylverfahren müsste also dort abgewickelt werden.
Was sagen die Kritiker?
Das Screening wird allgemein begrüßt. Die Ausgestaltung in Österreich mit der Polizei und unter Ausschluss von Experten aber bemängelt. Die Polizei könnte aus Sicht vieler Geflüchteter keinen geschützten Raum bieten. Manche "Vulnerabilitäten" (Beispiel Rollstuhl) sind offensichtlich, andere, unscheinbare könnten in diesem Setting unter den Tisch fallen (Traumafolgen wie Schlafstörungen, Zugehörigkeit zu Gruppen wie LGBTIQ).
Gegen die Zuteilung zu einem bestimmten Verfahrenstyp kann erst Einspruch erhoben werden, nachdem in dem Verfahren eine erstinstanzliche Entscheidung vorliegt. Bekämpft man die Zuteilung oder die erstinstanzliche Entscheidung in einem Schnellverfahren bedeutet das nicht automatisch, dass mit einer Abschiebung gewartet wird, sie kann trotzdem erfolgen. (Im Normverfahren gibt es im Gegensatz dazu immer aufschiebende Wirkung und einen Schutz vor der Abschiebung, bis ein Gericht über den Einspruch entschieden hat.)
Überhaupt sind Haft oder Bewegungseinschränkungen schon während des Asylverfahrens - bereits mit Blick auf eine Abschiebung - leichter möglich. Auch der eingeschränkte Rechtsschutz und eine Rechtsunsicherheit, die vor allem in der Anfangsphase nach Inkrafttreten der neuen GEAS erwartet wird, wird kritisch gesehen. NGOs, die Asylsuchende unterstützen, erwarten, dass mehr Beratung gefragt sein wird und die Beratung schwieriger wird.
Wegen des Nebeneinanders von EU- und nationalem Recht sowie schwammig im Migrationspakt formulierten Begriffen wie jenem der Vulnerabilität rechnen viele Experten damit, dass sich nationalen Gerichte oft an den Europäischen Gerichtshof zwecks Rechtsauslegung und Klärung wenden könnten. Verfahren am EuGH dauern etwa zwei, drei Jahre. Bis dahin stehen betroffene, nationale Verfahren still.
Was kommt in Sachen Familienzusammenführung?
Durch das AMPAG-Gesetz neu kommt es laut der Regierungsvorlage in Österreich zu erheblichen Änderungen für Personen, die Asyl erhalten haben, und ihre Familien ins Land holen wollen. Die Angehörigen sollen nämlich keinen Asylstatus mehr erhalten, sondern einen Aufenthaltstitel. Zugleich werden aber neue Hürden eingeführt: ein Mindestalter von 21 Jahren bei Eheleuten, Nachweis elementarer Deutschkenntnisse schon vor der Zusammenführung, Einkommensnachweis bei Verlängerung des Aufenthaltstitels, höhere Verfahrenskosten. Künftig soll in Österreich auch eine Quote für Familienzusammenführungen gelten.
Übergangsbestimmungen gibt es nach jetzigem Stand nicht. Das würde bedeuten, dass mit 13. Juni das alte System nicht mehr gilt. Im Fall unerledigter Anträge müsste die Nachholung von Familienmitgliedern unter den neuen Bedingungen neu beantragt werden.