Der Entwurf zur Tabakgesetznovelle (Stand: 4. September 2007) - der ÖSTERREICH im Wortlaut exklusiv vorliegt.
Das Bundesgesetz über das herstellen und das In-Verkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. I 47/2006, wird wie folgt geändert (Stand 4. Sept. 2007):
§ 13a. (1) In Speisen oder Getränke verabreichenden Betrieben mit einer für den Gästebereich vorgesehenen Innenraumfläche ab 75 m² gilt, soweit Abs. 2 nicht anders bestimmt, das Rauchverbot gemäß § 13 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass nicht mehr als die Hälfte des Gästebereiches in Räumen gemäß § 13 Abs. 2 gelegen sein darf.
(2) Rauchverbot gilt in Betrieben gemäß Abs. 1 nicht, sofern der gesamte Gästebereich über eine geeignete raumlufttechnische Anlage verfügt.
(3) Speisen oder Getränke verabreichende Betriebe mit einer für den Gästebereich vorgesehenen Innenraumfläche von weniger als 75 m² können wahlweise als Raucher- oder Nichtraucherbetrieb geführt werden. (...)
(4) Der für Gesundheitsangelegenheiten zuständige Bundesminister oder die für Gesundheitsangelegenheiten zuständige Bundesministerin kann unter Beobachtung des wissenschaftlich-technischen Erkenntnisstandes nähere Vorschriften zur Sicherstellung des Nichtraucherschutzes durch Verordnung treffen.
§ 13c (2) Wer als gemäß § 13c Abs. 1 Verfügungsbefugter gegen die im § 13c Abs. 2 Z5 oder 6 festgelegten Nichtraucherschutzmaßnahmen verstößt, begeht, sofern die tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.
(3) Wer, indem er raucht, gegen das Rauchverbot (...) verstößt begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1.000 Euro bestrafen.
(6) Soweit nicht Absatz 7 anders bestimmt, sind die §§ 13 Abs. 1, 13a Abs. 1 und 2, 13b, 13c sowie 14 Abs. 2 und 3 auf Speisen oder Getränke verabreichende Betriebe mit einer für den Gästebereich vorgesehenen Innenraumfläche ab 75 m², die am 1. 1. 2008 über eine gültige Betriebsanlagengenehmigung und nicht über die räumlichen Gegebenheiten zur Sicherstellung des Nichtraucherschutzes gemäß § 13a Abs. 1 oder eine raumlufttechnische Anlage gemäß § 13a Abs. 2 verfügen, ab dem 1. 1. 2013 anzuwenden.
(7) Auf Betriebe gemäß Abs. 6, bei denen aufgrund des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. 533/1923, in der geltenden Fassung, die Einrichtung eines Raumes gemäß § 13b Abs. 1 nicht in Betracht kommt, sind die §§ 13 Abs. 1, 13a Abs. 2, 13b, 13c sowie 14 Abs. 2 und 3 ab dem 1. 1. 2015 anzuwenden.
(8) Der über den Betrieb Verfügungsbefugte hat im Fall des Abs. 6 vor Ablauf des 31.12.2012 oder im Fall des Abs. 7 vor Ablauf des 31.12.2014 sicherzustellen, dass
1. soweit nicht das Rauchen im gesamten Gästebereich untersagt wird, ein Nichtraucherbereich im Ausmaß von zumindest 40 Prozent des gesamten Gästebereichs eingerichtet wird, in dem das Rauchen nicht gestattet ist,
2. soweit ein Raum gemäß § 13b Abs. 1 verfügbar ist, das Rauchen nur in diesem Raum gestattet ist,
3. soweit der Gästebereich über eine geeignete raumlufttechnische Anlage (§ 13a Abs. 2) verfügt, diese Anlage bei Anwesenheit eines Gastes in Betrieb ist,
4. Gästebereiche, in denen das Rauchen nicht gestattet wird, mit dem Hinweis „Rauchen verboten“ oder durch eindeutige Rauchverbotssymbole, gekennzeichnet sind,
5. Gästebereiche, in dem das Rauchen gestattet wird, durch einen entsprechenden Hinweis gekennzeichnet sind,
6. an der Außenseite jedes Gästeeingangs gut sichtbar kenntlich gemacht ist, ob im Gästebereich Rauchverbot gilt oder das Rauchen in dafür vorgesehenen Bereichen (Z 1) oder in Räumen (Z 2) gestattet wird,
7. in Gästebereichen oder Räumen in denen das Rauchen nicht gestattet wird, nicht geraucht wird.
Die Hinweise oder Symbole gemäß Z 4 oder 5 sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar sind. Soweit der Gästebereich über eine geeignete raumlufttechnische Anlage verfügt (Z 3), kann die Kennzeichnung gemäß Z 5 oder 6 einen entsprechenden Hinweis enthalten.
(10) Wer, indem er raucht, gegen ein Rauchverbot gemäß Abs. 8 Z 1 oder 4 verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strenger Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1.000 Euro zu bestrafen.“