Kürzung für Asylberechtigte und Drittstaatsangehörige nach fünfjährigem Aufenthalt könnte EU-Recht verletzen.
Sowohl fünf Jahre Wartefrist auf die Mindestsicherung als auch ein "Arbeitsqualifikationsbonus" für Inländer sind grundsätzlich rechtskonform. Aber es kommt auf die konkrete Ausgestaltung an. Unzulässig ist es laut EU-Rechtsexperten Walter Obwexer, fünf Jahre aufhältigen EU-Bürgern 300 Euro zu streichen - und "nicht unproblematisch" bei Asylberechtigten und langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsbürgern.
Die Regierung plant einerseits, dass alle EU-Bürger und Drittstaatsangehörigen ausnahmslos erst nach fünf Jahren Anspruch auf Mindestsicherung haben. Andererseits will sie Inländer besserstellen: Nur sie sollen automatisch ein Anrecht auf die volle Höhe von 863,04 Euro haben. Allen Ausländern werden 300 Euro gestrichen, wenn sie nicht ausreichende Kenntnisse in Deutsch (B1-Niveau) oder Englisch (das noch höhere C1-Niveau) sowie die Erfüllung von Integrationsanforderungen (wie Wertekurs) nachweisen.
Wartefrist für Asylberechtigte nicht zulässig
Fünf Jahre Wartefrist wären nur für Asylberechtigte nicht zulässig, erläuterte der Innsbrucker Europarechtler Obwexer der APA. Denn die Genfer Flüchtlingskonvention gebiete für sie dieselbe öffentliche Fürsorge wie für Staatsbürger. Wenn die Regierung Möglichkeiten zur Verkürzung der Wartefrist für EU-Bürger und Drittstaatsangehörige streicht, ist das zulässig: EU-Bürger müssen laut EuGH-Judikatur in den ersten fünf Jahren Aufenthalt selbst über ausreichende Mittel zur Sicherung ihrer Existenz verfügen. Und Drittstaatsangehörigen haben erst nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt das Recht auf Gleichbehandlung bei sozialem Schutz.
Die fünf Jahre spielen auch beim Inländer-Bonus eine Rolle: EU-Bürger (die vorher ohnehin keinen Anspruch haben) dürfen ab diesem Zeitpunkt des Daueraufenthaltsrechts nicht anders behandelt werden als Inländer. Sie müssen bei Bedürftigkeit also ohne Nachweis von Sprachkenntnissen 863,04 Euro Mindestsicherung bekommen.
"Nicht unproblematisch"
Ob Drittstaatsangehörigen oder anerkannten Flüchtlingen 300 Euro gestrichen werden, ist "zweifelhaft". Obwexer verwies auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in einem Fall aus den Niederlanden: Demnach verstößt es gegen die europarechtlichen Vorgaben, wenn für jede nicht bestandene Prüfung über Sprach- oder Landeskenntnisse 1.000 Euro Verwaltungsstrafe kassiert werden. Denn ein Staat dürfe zwar Integrationserfordernisse verlangen, aber die Modalitäten müssten so gestaltet sein, dass sie nützliche Integrationsmaßnahmen nicht vereiteln.
Der ins Auge gefasste Arbeitsqualifikationsbonus wäre zwar "ein bisschen etwas anderes", merkte Obwexer an. Aber es wäre "nicht unproblematisch", wenn eigentlich integrierten Personen, die ausreichend - aber nicht am geforderten hohen Niveau - Deutsch können, 300 Euro zu streichen.
Menschenwürdiges Leben
Bei anerkannten Flüchtlingen gibt es noch ein besonderes Gebot: Ihnen darf die Leistung nicht unter die Erfordernisse eines menschenwürdigen Lebens reduziert werden. Ob 563,04 Euro ausreichen, werden möglicherweise Höchstgerichte entscheiden müssen - zumal einen Teil davon auch noch die Länder kürzen können, wenn die Wohnkosten bei ihnen niedriger sind.