In wesentlichen Punkten

Kassenreform hält vor VfGH

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Zusammenlegung der Prüfungen aber verfassungswidrig 

Die Reform der Sozialversicherung hat im wesentlichen vor dem Verfassungsgerichtshof gehalten. Sowohl die Strukturreform mit einer starken Reduktion der Träger als auch die paritätische Besetzung der Gremien zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern wurden vom VfGH in einer am Freitag verkündeten Entscheidung für verfassungskonform befunden.
 
Video zum Thema: Verkündung des VfGH zur Sozialversicherungsreform
 
Verfassungswidrig ist hingegen die geplant gewesene Übertragung der Sozialversicherungsprüfung von den Kassen an die Finanz. Auch die Bestimmungen über den neuen Eignungstest für die Kassenfunktionäre wurden aufgehoben.
 

VfGH verweist auf Spielraum des Gesetzgebers 

 
Die schriftliche Ausfertigung des hoch komplexen, in 15 Unterpunkte unterteilten Urteils ist gut 500 Seiten lang. Es soll den Parteien bis Jahresende zugestellt werden und dann auch veröffentlicht werden, gab Vizepräsident Christoph Grabenwarter, der das Gericht seit der Berufung von Präsidentin Brigitte Bierlein zur Bundeskanzlerin leitet, am Freitag in der öffentlichen Verkündung bekannt.
 
Dass die Zusammenlegung der neun Gebietskrankenkassen zur Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) nicht verfassungswidrig sei, begründete Grabenwarter mit dem rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Dieser benötige nicht in jedem Fall einen äußeren Anlass, um "eine wenn auch bewährte Organisationsform durch eine ihm günstiger scheinende zu ersetzen". Dass durch die Reform eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwaltungsführung nicht mehr gewährleistet wäre, sieht der VfGH nicht zwangsläufig.
 
Ähnlich argumentiert der VfGH bezüglich der Änderung bei der Zusammensetzung der Sozialversicherungsorgane. Dass die Arbeitnehmer etwa in der ÖGK nur noch die Hälfte und nicht mehr vier Fünftel der Vertreter stellen, sieht er durch den "erheblichen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers" in dieser Frage gedeckt. Außerdem seien nach dem Konzept des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) nicht nur Dienstnehmer, sondern auch Dienstgeber Angehörige der Sozialversicherung. Zusätzlich erinnerte der VfGH an sein ähnlich lautendes Erkenntnis aus dem Jahr 2003 zur Reform des Hauptverbands.
 
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