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Was ab Montag aufmacht, was bis 6. Jänner zubleibt

Was ab Montag aufmacht, was bis 6. Jänner zubleibt
© APA/HELMUT FOHRINGER
Jetzt ist es offiziell. Schulen und Handel, sowie körpernahe Dienstleister, wie Friseure dürfen öffnen. Hotels und die Gastro bleiben bis 7. Jänner geschlossen.
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Der Lockdown in Österreich wird mit Lockerungen bis 6. Jänner verlängert. Handel und Dienstleistungen dürfen ab Montag aufsperren, ebenso Pflichtschulen und Kindergärten. Oberstufen und Unis bleiben im Distance Learning - mit Ausnahme von Maturanten. Die Ausgangsbeschränkungen gelten ab Montag, 7. Dezember wieder von 20.00 bis 6.00 Uhr. Ausnahmen gibt es für die Weihnachtsfeiertage und Silvester, da dürfen sich zehn Personen treffen, gab die Regierung am Mittwoch bekannt.

Die Regeln im Überblick:

Ausgangssperren wieder von 20 - 6 Uhr

Ab Montag gelten wieder die Ausgangssperren von 20 bis 6 Uhr. Nur aus folgenden Gründen darf man das Haus verlassen:

• Arbeit
• Notwendige Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
• Anderen Menschen helfen/pflegen
• Bewegung an der frischen Luft

Kontaktbeschränkung mit Ausnahme von Weihnachten und Silvester

Während des Tages (06.00-20.00 Uhr) ist es möglich, dass Menschen, die in einem Haushalt zusammen leben sich mit einem anderen Haushalt treffen können (bis zu 6 Erwachsene und 6 Kinder). Am 24./25./26./31. Dezember ist es möglich, dass sich insgesamt 10 Personen treffen, unabhängig von der damit verbundenen Anzahl der Haushalte.

Kindergärten & Pflichtschulen sperren auf

  • Pflichtschulen und Kindergärten nehmen den Regelbetrieb wieder auf. Ab dem Alter von 10 Jahren gilt eine Maskenpflicht auch im Unterricht.
  • Oberstufen und Universitäten werden weiter im Fernunterricht betrieben. Für Maturanten wird der Regelbetrieb wieder aufgenommen.

Handel öffnet

Der Handel hat wieder geöffnet. Es besteht die Pflicht einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Für Kundenbereiche gilt eine Beschränkung von 10 m2 pro Kunde. In Shopping-Centern werden als Fläche nur jene von Geschäften gewertet.

Alle Dienstleister öffnen

Überraschung: Alle Dienstleistungen, auch die körpernahen, sind geöffnet. Es besteht die Pflicht einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Für Kundenbereiche gilt eine Beschränkung von 10 m2 pro Kunde. Bei körpernahen Dienstleistungen dürfen keine Speisen und Getränke an Kunden verabreicht werden.

Gastro & Hotels bis inkl. 6. Jänner geschlossen

Gastronomiebetriebe sind geschlossen. Abholung ist im Zeitraum von 06:00-19:00 Uhr möglich. Es dürfen keine offenen alkoholischen Getränke per Abholung verkauft werden. Ohne zeitliche Beschränkung erlaubt bleiben Lieferservices. Ab 7. Jänner kann die Gastronomie wieder öffnen unter Einschränkungen abhängig vom Infektionsgeschehen.

Beherbergungsbetriebe, wie Hotels oder Pensionen, sind geschlossen. Ausnahmen gibt es z.B. für unaufschiebbare Geschäftsreisen. Ab 7. Jänner können Beherbergungsbetriebe wieder öffnen unter Einschränkungen abhängig vom Infektionsgeschehen.

Museen und Bibliotheken sind wieder geöffnet

Museen und Bibliotheken sind wieder geöffnet. Es besteht die Pflicht einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Für Besucherbereiche gilt eine Beschränkung von 10 m2 pro Besucher.

Theater, Kinos & Co. öffnen erst im Jänner wieder

Veranstaltungen sind zur Gänze untersagt (darunter fallen etwa kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern). Ausgenommen sind Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen. Ab 7. Jänner können Kultureinrichtungen und Kinos wieder öffnen unter Einschränkungen abhängig vom Infektionsgeschehen. Dazu findet eine Zwischenevaluierung Mitte Dezember erfolgen.

Keine Kontakt- oder Indoor-Sportarten - Skilifte öffnen am 24. Dezember

Alle Kontaktsportarten (Fußball etc.) sind untersagt, indoor Sportstätten sind für Hobbysportlern geschlossen. Outdoor Sportstätten können ab 24. Dezember öffnen.

Verkehr

Aufrecht bleiben die bekannten Regeln für Öffentliche Verkehrsmittel sowie in U-Bahn-Stationen, Bushaltestellen, Flughäfen. Dort ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Auch hier gilt die Ein-Meter-Abstandspflicht. Fahrgemeinschaften und Taxifahrten sind nur zulässig, wenn pro Sitzreihe (inkl. Lenker) maximal zwei Personen sitzen. Ausnahmen gibt es für Transporte von Kindergartenkindern oder für Transporte von Menschen mit Behinderungen. Seilbahnen, Gondeln und Aufstiegshilfen dürfen bis 23. Dezember nicht zu Freizeitzwecken verwendet werden, sie bleiben etwa Profisportlern vorbehalten.

Arbeitsplatz

Wo es möglich ist, wird weiterhin Homeoffice empfohlen. Auch am Arbeitsplatz muss der Ein-Meter-Abstand eingehalten werden - sofern es keine anderen Schutzmaßnahmen (Plexiglaswände etc.) gibt. Ist beides nicht möglich, so ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend.

Spitäler, Alten- und Pflegeheime

In Alten-, Pflege- und Behindertenheimen ist weiterhin nur ein Besuch pro Patient und Woche möglich. Minderjährige Bewohner von Behindertenheimen und unterstützungsbedürftige Bewohner dürfen allerdings von zwei Personen besucht werden (z.B. den Eltern). Ausgenommen von der Besuchs-Beschränkung ist die Palliativ- oder Hospizbegleitung. Mitarbeiter müssen wöchentlich einen Corona-Test machen, sind keine Tests verfügbar, muss eine FFP2-Maske getragen werden. Neu aufgenommene Bewohner müssen ein negatives Ergebnis eines Corona-Tests vorweisen, dasselbe gilt für Besucher. In Spitälern gelten die selben Regeln. Ausnahmen bei den Besuchsregeln gibt es für die Begleitung bei Schwangerschaftsuntersuchungen, bei und nach der Entbindung sowie bei der Palliativ- oder Hospizbegleitung.Eheschließungen, Begräbnisse, Religion

Eheschließungen am Standesamt ist nur in Ausnahmefällen möglich. Hochzeitsfeiern sind untersagt. An Begräbnissen dürfen wie bisher maximal 50 Personen teilnehmen, dabei gilt die Mindestabstandsregel und MNS-Pflicht. In Innenräumen von Religionsgemeinschaften muss jedenfalls ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.



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