Verschärfungen

Migrationspakt: DAS sind die neuen Asyl-Regeln

Der Nationalrat hat am Mittwoch den europäischen Asyl- und Migrationspakt umgesetzt. 

Die Reform des Gemeinsamen EU-Asylsystem (GEAS), die ab dem 12. Juni gelten soll, besteht aus neun Verordnungen und einer Richtlinie. Da diese den EU-Mitgliedstaaten teilweise einen Spielraum lassen, mussten die Regeln in nationales Recht gegossen werden. Die Asylregeln werden damit verstärkt EU-weit vereinheitlicht und zugleich verschärft. Auch die Dublin-III-Verordnung wird ersetzt.

An deren Stelle tritt nun die "Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung". An den Grundsätzen des Dublin-Systems ändert sich aber nichts, nur Details werden reformiert. Weiterhin muss ein Asylantrag grundsätzlich im Land der ersten Einreise gestellt werden. Es wurde aber an mehreren Stellschrauben gedreht, um einen Weiterzug in andere EU-Länder, um dort um internationalen Schutz anzusuchen, schwieriger zu gestalten. Zusätzlich ist ein Solidaritätsmechanismus vorgesehen, um besonders stark betroffene Länder zu entlasten. Andere EU-Staaten können hier helfen, indem sie entweder Menschen aufnehmen oder die betroffenen Länder finanziell unterstützen.

Mehr Schnellverfahren

Änderungen gibt es auch in den Asylverfahren selbst. So soll es mehr Schnellverfahren geben - dieses soll zum Beispiel dann zum Einsatz kommen, wenn die betroffene Person aus einem sicheren Herkunftsland oder einem Land kommt, aus dem erfahrungsgemäß nur unter 20 Prozent der Antragsteller Schutz gewährt bekommen. Auch bei vorsätzlicher Täuschung oder wenn die Person ein Sicherheitsrisiko darstellt, kann es zu einem schnellen Verfahren kommen. Mit der GEAS-Reform sind die Schnellverfahren für die Mitgliedstaaten bei Vorliegen der entsprechenden Kriterien zudem verpflichtend. Neu ist auch, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hier keine aufschiebende Wirkung hat, also theoretisch der oder die Betroffene trotz einer laufenden Beschwerde bereits abgeschoben werden könnte. Allerdings kann das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung auf Antrag zuerkennen.

An den EU-Außengrenzen - in Österreich sind dies die Flughäfen - gibt es zudem eigene Grenzverfahren. Diese dürfen maximal zwölf Wochen andauern, wobei eine Verlängerung auf 16 Wochen möglich ist. Die Menschen werden während der Zeit am Flughafen in Wien-Schwechat festgehalten und dürfen nicht einreisen - nur eine Rückreise ist möglich. Wie beim Schnellverfahren müssen hierfür bestimmte Bedingungen vorliegen. Für unbegleitete Minderjährige darf es kein Grenzverfahren geben.

Neuer Asylstatus wird eingeführt

Neu eingeführt werden mit der Reform auch die sogenannten Screenings. Sie stellen den Erstkontakt mit den Behörden dar. Im Mittelpunkt steht hier zunächst die Identitätsfeststellung der Antragsteller etwa mithilfe von Datenbankabgleichen, um einwandfrei zu klären, um wen es sich handelt und aus welchen Grund die Person da ist. An zweiter Stelle sollen besondere Bedürfnisse der Antragsteller erkannt und erfasst werden, ihre so bezeichnete Vulnerabilität. Die Screening-Ergebnisse haben Folgen für die Zuteilung zum Verfahrenstyp - ob jemand ein Schnell- oder ein Normverfahren bekommt. In Österreich beeinflusst die Vulnerabilität im Einzelfall die Betreuung im Rahmen der Grundversorgung, zum Beispiel, welche Unterkunft jemandem zugeteilt wird.

Neben dem Flüchtlingsstatus und dem subsidiären Schutz soll es künftig auch noch eine dritte Art des internationalen Schutzes geben. Bisher wurde subsidiärer Schutz dann gewährt, wenn die oder der Betroffene zwar nicht individuell verfolgt wurde ("Flüchtlingsstatus"), aber bei einer Rückkehr ins Heimatland das Leben in Gefahr war bzw. Folter drohte. Künftig gilt dies nur noch, wenn diese Gefahr von einem "Akteur" - z.B. einer Regierung oder einer Konfliktpartei - ausgeht. In den anderen Fällen - droht zum Beispiel der Hungertod oder leidet die Person unter einer Krankheit, für die es im Heimatland keine Behandlungsmöglichkeit gibt - wird dieser neue Aufenthaltstitel erteilt. Allerdings geht dieser mit gewissen Nachteilen einher. So ist kein Familiennachzug möglich und es wird kein Fremdenpass ausgestellt.

Familiennachzug per Quote gebremst

Mit dem am Mittwoch im Parlament beschlossenen Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz ("AMPAG") wird auch der Familiennachzug neu geregelt. Seit fast einem Jahr gilt hier ein grundsätzlicher Stopp. Künftig soll der Familiennachzug über Quoten organisiert werden. Das heißt, dass - auch wenn ansonsten alle Kriterien erfüllt sind - ein Mensch mit anerkanntem Schutzstatus in Österreich nicht automatisch seine Familienmitglieder nachholen kann, sondern sie Teil eines jährlichen Kontingents sein müssen. Die Angehörigen erhalten auch nicht mehr den gleichen (Asyl-)Status, sondern einen Aufenthaltstitel.

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