Künftig können sich Stifter die Eingangssteuer zurückholen. Weiters sind nur noch ausgeschüttete Gewinne mit 25% zu versteuern.
Die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Erbschafts- und Schenkungssteuer läuft am 1. August 2008 aus. Um den Missbrauch steuerfreier Schenkungen zu verhindern, hat die Regierung am Mittwoch eine Meldepflicht beschlossen. Dazu kommen weitere Erleichterungen für Stiftungen, weil sie mit dem Wegfall der Erbschaftssteuer an Attraktivität verlieren.
Was muss gemeldet werden
Gelten wird die Meldepflicht sowohl für
verschenktes Kapitalvermögen (Wertpapiere, Bargeld, Unternehmensanteile) als
auch für Sachvermögen. Schenkungen von Familienmitgliedern müssen gemeldet
werden, wenn sie 50.000 Euro übersteigen, Schenkungen von anderen Personen,
wenn ihr Wert binnen fünf Jahren 15.000 Euro übersteigt. Erhält also jemand
von seinem Nachbarn 16.000 Euro, so ist das zwar steuerfrei, muss aber dem
Finanzamt gemeldet werden.
Gehälter kann man nicht schenken
Die Behörden können auf
diesem Weg die auffällige Häufung von Schenkungen überprüfen. Damit soll
verhindert werden, dass sich beispielsweise ein Handwerker sein Honorar
steuerfrei "schenken" lässt, um sich Mehrwert- und Einkommensteuer zu
ersparen.
Strafen bei Nicht-Meldung
Wer eine Schenkung nicht binnen drei
Monaten meldet, riskiert eine Geldstrafe von bis zu zehn Prozent des Werts
(hat aber noch bis zu ein Jahr Zeit für eine strafbefreiende Selbstanzeige).
Bis zu sieben Jahre Gefängnis riskiert, wer mit vorgetäuschten Schenkungen
Steuern hinterzieht.
Lottogewinn und Grundstücke
Von der Meldepflicht ausgenommen
ist, was schon bisher von der Schenkungssteuer befreit war (etwa Erlöse aus
Gewinnspielen) und Grundstücke. Bei Grundstücken fällt sowieso die
Grunderwerbssteuer an.
Eingangssteuer für ausländische Stiftungen
Angepasst
wird mit dem Gesetzespaket auch die Eingangssteuer für Privatstiftungen: Wer
sein Vermögen in eine Privatstiftung einbringt, muss fünf Prozent an den
Staat abführen. Künftig fällt die fünfprozentige Eingangssteuer auch bei
Übertragungen an ausländische Stiftungen an. Gleich 25 Prozent Steuer werden
fällig, wenn diese Stiftung nicht mit einer Privatstiftung nach
österreichischem Muster vergleichbar ist.
Nur mehr ausgeschüttete Gewinne versteuern
Das Gesetz bringt
aber auch Erleichterungen: Während derzeit sämtliche Ausschüttungen an den
Stifter versteuert werden, sind künftig nur noch ausgeschüttete Gewinne mit
25 Prozent zu versteuern. Wird ein Teil des Kapitalstocks der Stiftung
ausgezahlt (also die Substanz der Stiftung reduziert), fällt darauf keine
Steuer an, sofern das Vermögen nach dem 31. Juli 2008 in die Stiftung
eingebracht wurde. Ab 2011 ersparen sich die Stiftungen damit 20 Mio. Euro
Kapitalertragssteuer pro Jahr.
Eingangssteuer kann man zurückholen
Neu beschlossen wurde
noch eine Erleichterung für Stifter: Sie erhalten die Eingangssteuer unter
bestimmten Umständen zurück. Konkret können sie die Steuer über 20 Jahre
verteilt mit ihrer Körperschaftssteuer gegenrechnen. Das bedeutet eine
Steuererleichterung von weiteren 20 Mio. Euro jährlich.
Insgesamt rechnet das Finanzministerium durch den Wegfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer mit einem Steuer-Ausfall von 95 Mio. Euro 2009 sowie 115 Mio. Euro 2010.