BZÖ-Attacke

Westenthaler muss um Immunität bangen

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Im Falle eines Strafantrages als Konsequenz aus der so genannten Prügelaffäre wird sich BZÖ-Obmann Peter Westenthaler voraussichtlich nicht auf seine politische Immunität verlassen können.

Ab dem Tag seiner Angelobung als Abgeordneter ist Westenthaler zwar unabhängig vom Tatzeitpunkt durch Immunität geschützt - allerdings nur dann, wenn die mutmaßliche Tat im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Abgeordneter stand. Ob das der Fall war, wird der Immunitätsausschuss des Nationalrats entscheiden.

"So wie das in der Praxis bisher der Fall war, würde ich davon ausgehen, dass der Immunitätsausschuss Westenthaler ausliefern wird", so der Verfassungsjurist Bernd-Christian Funk.

Während bei Ehrenverletzungen der Immunitätsausschuss grundsätzlich eher nicht ausliefert, sei das bei gewöhnlichen kriminellen Handlungen in der Vergangenheit sehr wohl der Fall gewesen. Bei Anklage auf "Anstiftung zur Körperverletzung" oder "Nötigung" könnte der Immunitätsausschuss Westenthaler die Immunität absprechen. "Sind die Angaben wahr, so handelt es sich hier um eine gewöhnliche Wirtshausrauferei", meinte Funk.

Auch die Tatsache, dass Westenthaler zum Zeitpunkt der mutmaßlichen Tat noch kein Mandat besaß, könnte für die Entscheidung des Ausschusses eine Rolle spielen, erklärte der Verfassungsexperte.

Relikt der Monarchie
Sinn der Immunität ist, dass die Abgeordneten gegen Willkür und Machtmissbrauch der Exekutive geschützt werden. Historisch ist die Immunität ein Relikt der Monarchie. Die Abgeordneten sollten so dem Zugriff des Kaisers entzogen werden.

Die Auslieferungspraxis des Nationalrates wurde im Lauf der Jahre mehrmals geändert: So waren bis in die 70er Jahre selbst Verkehrsdelikte durch die Immunität geschützt. Zwischen 1997 und 2002 wurde bei Ehrenbeleidigungsdelikten in der Regel der Auslieferung zugestimmt. Seit 2002 wird bei Ehrenbeleidigungen wie Üble Nachrede grundsätzlich eher nicht mehr ausgeliefert.

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