Hattmannsdorfer

Causa Ruck: Kann ÖVP-Minister WKW-Chef abberufen?

Ein Mann im Anzug spricht bei einer Pressekonferenz im Wiener Rathaus am Rednerpult.
© APA/HERBERT NEUBAUER
Das Wirtschaftsministerium von Wolfgang Hattmannsdorfer (ÖVP) hat im Zusammenhang in der Causa des Wiener Wirtschaftskammerchefs Walter Ruck auf Formalia zu etwaigen Abberufung von Kammerfunktionären wie Ruck aufmerksam gemacht.
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Freilich ist zwischen politischer Bewertung von Aussagen für einen Rücktritt und rechtlichen Voraussetzungen für eine Abberufung zu unterscheiden. Nach politischem Ermessen ist keine Abberufung möglich.

Ruck ist als Chef des Wiener ÖVP-Wirtschaftsbundes vor allem mit den Stimmen seiner absolut regierenden Fraktion zum Präsidenten der Wirtschaftskammer in Wien gewählt worden. Laut Wirtschaftskammergesetz (WKG, Paragraph 54) ist in der politischen Beurteilung rund um einen möglichen Vertrauensentzug damit auch das Wirtschaftsparlament der Wiener Kammer zuständig. Es braucht ein Misstrauensvotum, bei dem zumindest drei Viertel der Wirtschaftsparlamentsmitglieder anwesend sein und davon mindestens zwei Drittel der gültigen Stimmen dafür ausfallen müssen. Würde das Misstrauen ausgesprochen, endet die Funktion.

Ein Mann im Anzug spricht auf einer Pressekonferenz mit Mikrofon und Rednerpult.
Wirtschaftsminister Wolfgang Hattmannsdorfer (ÖVP). © APA/HELMUT FOHRINGER

Abberufungsbescheid nur bei grober Vernachlässigung gesetzlicher Pflichten

Bei der rechtlichen Bewertung ist eine Abberufung (WKG Paragraph 53) bei gröblicher Verletzung oder Vernachlässigung der gesetzlichen Pflichten in der Amtsführung als Wirtschaftskammerpräsident in Betracht zu ziehen. Im Fall des Falles erfolgt gegebenenfalls eine Abberufung per Bescheid des Wirtschaftsministeriums bzw. -ministers, nach einem entsprechenden Antrag nach Amtswegen (WKG Paragraph 136). Aussagen, wie sie von Ruck kolportiert werden, stellen keine Verletzung oder Vernachlässigung gesetzlicher Pflichten dar.

Das Wirtschaftsministerium ist die Aufsichtsbehörde für die Wirtschaftskammern. In Österreich ist das Prinzip der Kammerautonomie aber fest verankert. Die Kammern agieren insgesamt weisungsfrei, der Staat greift nicht operativ oder inhaltlich ein.

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