Neue Bildungskarenz
Weiterbildungszeit: DIESE Regeln gelten ab morgen
Arbeitnehmer können ab sofort eine sogenannte Weiterbildungszeit oder Weiterbildungsteilzeit beantragen und sich während einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung finanziell unterstützen lassen. Die neue Regelung soll gezielter als das bisherige Modell sein und stärker auf den Bedarf des Arbeitsmarktes ausgerichtet werden.
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Die frühere Bildungskarenz war Ende 2025 abgeschafft worden. Kritiker hatten wiederholt bemängelt, dass das System teilweise zweckentfremdet worden sei und die staatlichen Kosten stark gestiegen seien. Die Bundesregierung kündigte daraufhin eine Reform an, die nun umgesetzt wird.
Das sind die neuen Regeln
Die neue Weiterbildungszeit funktioniert grundsätzlich ähnlich wie die frühere Bildungskarenz: Arbeitnehmer können sich mit Zustimmung ihres Arbeitgebers für eine Weiterbildung von der Arbeit freistellen lassen. Voraussetzung ist allerdings, dass sie seit mindestens zwölf Monaten beim aktuellen Arbeitgeber beschäftigt sind. Die Weiterbildung muss zudem arbeitsmarktrelevant und auch außerhalb des bisherigen Unternehmens verwertbar sein. Über die Förderwürdigkeit entscheidet das Arbeitsmarktservice (AMS).
Wer die Weiterbildungszeit in Anspruch nehmen möchte, muss mindestens zwei Monate lang eine Ausbildung absolvieren und dabei auf einen Umfang von zumindest 20 Wochenstunden beziehungsweise 20 ECTS-Punkten pro Semester kommen. Die Förderung kann maximal ein Jahr innerhalb eines Vierjahreszeitraums bezogen werden.
Alternativ gibt es die Weiterbildungsteilzeit. Dabei wird die Arbeitszeit reduziert, während parallel eine Aus- oder Weiterbildung absolviert wird. Die Ausbildung muss mindestens vier Monate dauern und einen Umfang von mindestens zehn Wochenstunden beziehungsweise zehn ECTS-Punkten aufweisen. Die Förderung kann in diesem Modell bis zu zwei Jahre bezogen werden.
Mindestens 41,49 Euro pro Tag
Eine wesentliche Neuerung betrifft die finanzielle Unterstützung. Anders als bei der früheren Bildungskarenz gibt es keinen Rechtsanspruch mehr auf die Förderung. Die Weiterbildungsbeihilfe wird vom AMS gewährt und ist jährlich mit insgesamt 150 Millionen Euro budgetiert. Die Höhe richtet sich nach einem einkommensabhängigen Stufenmodell. Mindestens werden derzeit 41,49 Euro pro Tag ausbezahlt.
Für Personen mit geringerem Einkommen gelten zusätzliche Beratungsangebote. Wer weniger als die Hälfte der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage verdient, muss vor der Antragstellung eine Bildungsberatung beim AMS absolvieren. Damit soll sichergestellt werden, dass die gewählte Ausbildung tatsächlich die Chancen am Arbeitsmarkt verbessert.
Experten sehen in der Reform einen deutlichen Kurswechsel. Während die frühere Bildungskarenz vor allem als individuelle Weiterbildungsmöglichkeit galt, liegt der Fokus nun stärker auf Qualifikationen, die dem Fachkräftemangel entgegenwirken und langfristig bessere Beschäftigungschancen eröffnen sollen.
Anträge können seit Montag direkt über das AMS oder online über das Portal "Mein AMS" gestellt werden. Der frühestmögliche Beginn einer geförderten Weiterbildungszeit oder Weiterbildungsteilzeit ist ebenfalls der 8. Juni 2026.
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