Die Eckpunkte der einheitlichen Sozialhilfe

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Das Sozialministerium hat den Entwurf für die Bund-Länder-Vereinbarung zur sozialen Mindestsicherung vorgelegt.

Ab Herbst 2010 sollen Sozialhilfeempfänger in ganz Österreich 744 Euro monatlich erhalten. Ausgezahlt wird die Summe - entgegen dem ursprünglichen Plan - aber nur 12 statt 14 Mal. Außerdem sind die Bezieher der Mindestsicherung künftig krankenversichert und werden vom AMS betreut, müssen also umgekehrt auch arbeitswillig sein.

Nach 1 Jahr wird die Reform evaluiert. Sollten den Ländern erhebliche Mehrkosten entstehen, muss neu verhandelt werden. Die Begutachtungsfrist läuft bis 2. Februar. Die Eckpunkte:

MINDESTSICHERUNG: Die Höhe der Mindestsicherung orientiert sich an der Mindestpension ("Ausgleichszulage") und beträgt abzüglich der Krankenversicherungsbeiträge 744 Euro monatlich für Einzelpersonen und 1.108 Euro für Paare. Im gleichen Haushalt lebende Kinder erhalten mindestens 134 Euro. Damit sollen Sozialhilfebezieher die Kosten für "Lebensunterhalt" (also u.a. Nahrung, Bekleidung, Heizung, Strom, Hausrat sowie "angemessene soziale und kulturelle Teilhabe") und "Wohnbedarf" (Miete, Betriebskosten) abdecken. Für letzteres sind aber noch freiwillige Zuzahlungen der Länder vorgesehen, sollte die Mindestsicherung den "angemessenen Wohnbedarf" nicht abdecken (dies ist dann der Fall, wenn die Miete für eine angemessene Wohnung mehr als 25 Prozent der Mindestsicherung ausmacht).

BEZIEHERKREIS: Von der Neuregelung profitieren sollen Schätzungen zufolge zumindest 270.000 Menschen. Anspruch auf die Mindestsicherung haben alle Personen, die Lebensunterhalt, Wohnbedarf und Krankenversicherung nicht aus Eigenem finanzieren können und "die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind". Dazu zählen neben Österreichern auch anerkannte Flüchtlinge (inkl. subsidiär Schutzberechtigte) sowie EU-Bürger (inkl. EWR-Bürger und Schweizer) und Personen mit den Aufenthaltstiteln "Daueraufenthalt-EG" bzw. mit unbefristeter Niederlassungsbewilligung.

KRANKENVERSICHERUNG: Ein wesentlicher Vorteil der Mindestsicherung ist, dass die Bezieher künftig krankenversichert sind. Bisher waren sie auf die "Krankenhilfe" im Rahmen der Sozialhilfe angewiesen, nun können sie auf die deutlich unkomplizierter verfügbaren Leistungen der jeweiligen Gebietskrankenkasse zurückgreifen.

REGRESS: Der in einigen Bundesländern übliche Rückgriff auf das Vermögen von Familienangehörigen wird bei der Mindestsicherung gekippt. Diesen Regress gibt es nur noch von Eltern für ihre minderjährigen Kinder. Eigenes Vermögen (auch Erbschaften) muss allerdings bis zu einem Freibetrag von 3.720 Euro (das Fünffache der Mindestsicherung) verwertet werden, bevor die Sozialhilfe bezogen werden kann. Behalten dürfen die Bezieher u.a. ihre Wohnung, ein berufsbedingt benötigtes Auto und ihren Hausrat. Die spätere Rückzahlung der Mindestsicherung durch die Bezieher ist ebenfalls nicht mehr vorgesehen, weil das einen negativen Anreiz für die Rückkehr ins Arbeitsleben bedeuten würde.

SANKTIONEN: Voraussetzung für die Mindestsicherung ist die Bereitschaft zur Aufnahme einer Erwerbsarbeit. Hier gelten die selben Kriterien wie bei der Notstandshilfe. Außerdem ist "auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen". Wird die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit verweigert, dann kann die Mindestsicherung um maximal 50 % gekürzt werden.

VERWALTUNG: Anträge auf Mindestsicherung können beim Arbeitsmarktservice eingebracht werden oder auf Landesebene "bei allen Stellen, die dafür geeignet erscheinen" (Details müssen die jeweiligen Länder festlegen). Die Entscheidung darf höchstens drei Monate dauern und muss (zumindest bei Ablehnung) schriftlich erfolgen. Außerdem nimmt das AMS die Bezieher der Mindestsicherung in seine Jobvermittlung.

KOSTEN: Den Großteil der Mehrkosten der Mindestsicherung wird wohl der Bund abdecken. Konkret wird der Bund die Notstandshilfe erhöhen (damit deren Bezieher nicht um Mindestsicherung ansuchen), außerdem ersetzt der Bund den Krankenkassen alle Leistungen der Sozialhilfebezieher, die nicht von den Krankenversicherungsbeiträgen abgedeckt werden. Der Zusatzaufwand der Länder (verglichen mit der bereits bestehenden Sozialhilfe) wird mit jährlich 50 Mio. Euro gedeckelt. Wird dieser Betrag überschritten, dann muss neu verhandelt werden. Dies gilt auch für den Fall, dass ein einzelnes Bundesland (infrage käme de facto Wien) Mehrkosten von über 30 Mio. Euro hätte.

INKRAFTTRETEN: Die Reform soll mit 1. September 2010 in Kraft treten. Voraussetzung ist allerdings die Zustimmung der jeweiligen Bundesländer und des Nationalrats.

BEFRISTUNG und EVALUIERUNG: Die Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gilt vorerst bis 31. Dezember 2012, verlängert sich aber automatisch, wenn die Mehrkosten der Länder die vereinbarte Grenze nicht übersteigen (siehe oben). Festgestellt wird dies im Rahmen jährlicher Evaluierungen. Für die Weiterentwicklung der Mindestsicherung wird eine Arbeitsgruppe von Bund und Ländern beim Sozialministerium eingerichtet. Alle 2 Jahre soll es einen Bericht geben.

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