Ein Gericht gab dem Arbeitgeber nun Recht.
In einem außergewöhnlichen arbeitsrechtlichen Fall hat das Sozialgericht in Alicante (Spanien) entschieden, dass ein Arbeitgeber eine Mitarbeiterin rechtmäßig kündigen durfte – obwohl der ursprüngliche „Verstoß“ darin bestand, regelmäßig zu früh am Arbeitsplatz zu erscheinen.
Die 22-jährige Angestellte eines Logistikunternehmens hatte über einen langen Zeitraum hinweg stets etwa 40 bis 45 Minuten vor ihrem vertraglich festgelegten Arbeitsbeginn bei der Arbeit gestempelt – also deutlich vor dem offiziellen Schichtbeginn. Obwohl frühes Erscheinen offiziell bei vielen Unternehmen als Engagement gilt, sah das Management darin in diesem Fall ein Problem: Die Frau hatte keine zugewiesenen Aufgaben, störte die interne Ordnung und ignorierte wiederholt die klaren Anweisungen ihres Arbeitgebers, erst pünktlich um 7:30 Uhr zu erscheinen.
Schwerer Pflichtverstoß
Vor der Kündigung hatte das Unternehmen die Mitarbeiterin mehrfach schriftlich abgemahnt und ermahnt, ihr Verhalten zu ändern. Doch trotz der Warnungen setzte sie ihr zu frühes Erscheinen fort – teilweise versuchte sie sogar, sich per Arbeits-App einzuloggen, bevor der Arbeitstag offiziell begonnen hatte.
Das Gericht stufte diese fortgesetzte Missachtung der Anweisungen als schweren Pflichtverstoß ein. Nach spanischem Arbeitsrecht – konkret unter Berufung auf Artikel 54 des spanischen Arbeitnehmerstatuts – kann ein solcher Ungehorsam als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung gelten, wenn ein Beschäftigter wiederholt Regeln missachtet und damit Vertrauen, Loyalität und Arbeitsabläufe gefährdet.