Landesgericht weist Klage einer MEL-Anlegerin ab

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Wieder ein Gerichtsurteil in einem Anleger-Verfahren rund um Meinl European Land (heute Atrium European Real Estate): Das Landesgericht Feldkirch in Vorarlberg habe die Schadenersatzklage einer MEL-Anlegerin abgewiesen und damit dem beklagten Wertpapierdienstleister Asset Finanzmanagement GmbH und der Meinl Bank, die als Nebenintervenient im Verfahren auftrat, recht gegeben.

Das berichtet die Meinl Bank am 30. Juli in einer Aussendung. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Nach Ansicht des Gerichtes sei das Vorbringen der Anlegerin, sie habe nicht um das Risiko einer Veranlagung in Wertpapiere gewusst, nicht glaubhaft gewesen, so die Meinl Bank. Die Anlegerin habe Anfang 2007 über Beratung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens 180.000 Euro zum Großteil in MEL-Zertifikate investiert. 2008 habe sie aufgrund des Kursrückgangs der Papiere auf Schadenersatz geklagt.

Wie aus dem Beratungsprotokoll hervorgehe, sei der Anlageberater seinen gesetzlichen Informations- und Aufklärungspflichten umfassend nachgekommen. Vor Gericht brachte die Anlegerin jedoch vor, sie sei nicht über die Risiken der Veranlagung aufgeklärt worden. Sie habe das Beratungsprotokoll auch nicht gemeinsam mit dem Berater ausgefüllt, sondern dieses blanko unterzeichnet. Das Gericht bewertete in seiner Beweiswürdigung die Argumentation und Aussagen der Klägerin als wenig schlüssig. Nach Ansicht des Gerichtes "ist es insbesondere nicht glaubwürdig, dass eine intelligente Frau wie die Klägerin, die eine doch nicht unerhebliche Summe von 180.000 Euro investieren möchte, einen derartigen Auftrag und das Beratungsprotokoll blanko unterschreibt."

Höhere Gewinnmöglichkeiten bei höherem Risiko

Auch die Aussage der Klägerin, dass sie nicht in MEL investiert hätte, wenn sie um das Risiko der Veranlagung gewusst hätte, stieß beim Gericht auf Unverständnis. So heißt es im Urteil: "Jedem halbwegs intelligenten Menschen ist klar, dass höhere Gewinnmöglichkeiten, die bei Wertpapieren, und zwar Fonds und Aktien, vorliegen, mit einem höheren Risiko eines Wertverlustes verbunden sind. Hätte die Klägerin tatsächlich nach einer sicheren Veranlagungsform gesucht, hätte sie wohl ein Sparbuch oder einen Bausparvertrag gewählt, mit welcher Veranlagungsform sie allerdings offensichtlich nicht zufrieden war."

Die Meinl Bank sieht sich in ihrer Rechtsansicht bestätigt. Meinl-Bank-Vorstand Peter Weinzierl: "Die Meinl Bank hat Anleger nicht durch Werbung für MEL irregeführt und wir sind zuversichtlich, dass dies auch in vielen anderen Verfahren vom Gericht bestätigt wird." Der Anwalt der Meinl Bank, Georg Schima ergänzt: "Glücklicherweise messen viele Gerichte den Anlegern eine gewisse Eigenverantwortung bei. Es wäre für jede Depotbank und jede börsenotierte Gesellschaft verheerend, wenn sich die Möglichkeit eines Aktienkaufs auf Probe etablieren würde."

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