Neuerlicher Erfolg für VKI gegen MEL-Vermittler

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Der Verein für Konsumentenschutz (VKI) konnte neuerlich einen Erfolg gegen Vermittler von MEL-Zertifikaten erzielen: Das Handelsgericht Wien hat die Firma Fundpromotor für grob sorgfaltswidrige Vermittlung von MEL-Papieren zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet. Da das Gericht ein Mitverschulden der Klägerin sieht, hat es Schadenersatz aber nur im Verhältnis von 2:1 zugesprochen. Das erscheint dem VKI als zu hart, er wird daher gegen in Berufung gehen.

Bereits im Juli konnte der VKI gegen einen Vermittler von MEL-Zertifikaten einen Teilerfolg erreichen. Diese ersten Urteile in Verfahren gegen Anlageberater rund um MEL und Immofinanz stärkten die Rechtsansicht des VKI, dass die Vermittler dafür einstehen müssen, wenn Aktien als "mündelsicheres Investment" an konservative Sparer verkauft wurden, so Leiter der VKI-Rechtsabteilung, Peter Kolba, der dazu auf die laufende Sammelklage gegen den Finanzdienstleister AWD verweist.

Details zum jetzigen Fall: Die Klägerin, eine pensionierte Volksschullehrerin, kaufte über die Vermittlung einer Vertreterin von Fundpromotor bei der Meinl Bank um rund 40.000 Euro MEL-Zertifikate. Die Beraterin pries das Produkt als "mündelsichere Anlage" und sprach von einer "Investition in Immobilien".

Laut Gericht war die Beraterin unter anderem selbst nicht im Klaren, welcher Natur die vermittelten Wertpapiere waren. Die Klägerin wollte ein sicheres Anlageprodukt erwerben. Mit diesem Ziel sei der Erwerb von Aktien oder Zertifikaten nicht vereinbar. Das Gericht geht daher von einer grob sorgfaltswidrigen gravierenden Fehlberatung aus.

Da die Klägerin ohne es zu lesen ein Formular unterzeichnet hat, worin unter anderem bestätigt wird, dass man über Risiken aufgeklärt worden sei, geht das Gericht von einem Mitverschulden der Klägerin aus und hat deshalb den Schadenersatz nur im Verhältnis 2:1 zugesprochen.

Der VKI hält diese Wertung für zu hart: "Es ist mehr als nachvollziehbar, dass unerfahrene Kunden nach umfänglicher mündlicher Beratung ein Formular mit Kleingedrucktem nicht darauf hin durchlesen, ob dort das Gegenteil dessen steht, was man gerade eben vorgebetet bekommen hat", so Kolba. Der VKI wird daher gegen das Urteil berufen.

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