Neues Verbraucherkreditgesetz beschlossen

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Verbesserungen für Konsumenten bringt das neue Verbraucherkreditgesetz, das am Dienstag im Ministerrat beschlossen wurde und mit dem die EU-Verbraucherkreditrichtlinie umgesetzt wird. In Kraft treten sollen die neuen Bestimmungen am 11. Juni 2010. Erfasst sind alle Arten von Krediten, Kontoüberziehung, Ratenzahlung und Leasing.

Verbessert werden unter anderem das Rücktrittsrecht, Rückzahlungsmodalitäten und Informationspflichten, die eine europaweite Vergleichbarkeit ermöglichen sollen. Bundeskanzler Werner Faymann (S) sprach im Pressefoyer nach dem Ministerrat von einer Stärkung des Konsumentenschutzes. Auch Finanzminister Vizekanzler Josef Pröll (V) hob hervor, dass es vor allem um die Sicherheit für Kreditnehmer gehe. Insgesamt sei das Gesetz ein "guter, gelungener Wurf".

Konsumenten müssen von Kreditgebern und -vermittlern künftig ein Europäisches Standardinformationsblatt über Kosten und sonstige Kreditbedingungen erhalten. Damit soll der Kunde dann Angebote anhand von einheitlich definierten Kennzahlen - beispielsweise effektiver Jahreszins und Gesamtbetrag - europaweit vergleichen können. Kostenlos zurücktreten kann man von einem Privatkredit künftig innerhalb von 14 Tagen ab Abschluss des Kreditvertrages. Ausgenommen sind davon Hypothekarkredite und Leasingverträge. Bisher gab es kein solches Rücktrittsrecht.

Die Kreditgeber werden verpflichtet, die Bonität des Verbrauchers vor der Vergabe sorgfältig zu prüfen. Sollten sich dabei Zweifel ergeben an der Fähigkeit des Verbrauchers, den Kredit vollständig zurückzuzahlen, muss er vom Kreditgeber vor der Kreditaufnahme gewarnt werden. Wird keine korrekte Bonitätsprüfung durchgeführt oder die Warnpflicht verletzt, sind Sanktionen möglich: Der Kreditgeber haftet gegenüber dem Verbraucher. Es könnten somit in einem solchen Fall keine oder weniger Kosten (Zinsen) anfallen.

Neuvergabe von Fremdwährungskrediten beschränkt

Für Fremdwährungskredite und endfällige Kredite mit Tilgungsträgern werden besondere Aufklärungs- und Warnpflichten der Bank eingeführt und somit auch zivilrechtlich verankert. Das Kreditinstitut müsse bei der Bonitätsprüfung erheben, ob die Rückzahlung auch dann möglich ist, wenn sich "die mit diesen Finanzierungsformen verbundenen hohen Risiken verwirklichen sollten", heißt es in einer Pressemitteilung des Sozial- und Konsumentenschutzministeriums zum neuen Verbraucherkreditgesetz. Ziel sei, die Neuvergabe derartiger spekulativer Kreditformen in Zukunft auf jene wenigen Kunden zu beschränken, die das hohe Risiko tatsächlich bewusst tragen wollen und dies aufgrund ihrer finanziellen Reserven auch "objektiv können".

Für Finanzierungsleasingverträge beispielsweise für Autos erhält man künftig erstmals die gleichen Informationen wie bei Bankkrediten, also auch über Nominalzinssatz und effektiven Zinssatz. Zudem kann der Vertrag künftig jederzeit gekündigt werden, wenn der Kunde das Leasingfahrzeug vorzeitig kaufen oder zurückgeben will. Die Abrechnung des gekündigten Vertrags muss dann nach den gleichen Kriterien wie bei einem vorzeitig zurückgezahlten Bankkredit erfolgen.

Um den Wettbewerb auch auf laufende Kredite auszudehnen und den Verbrauchern unnötige Kosten zu ersparen, können Verbraucherkredite jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt oder umgeschuldet werden. Der Kunde muss nur den aktuell noch offenen Kreditbetrag zahlen, Pönalen oder sonstige Kosten dürfen nicht verrechnet werden. Dabei gibt es zwei Ausnahmen: Bei Krediten mit Fixzinssatz kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung vereinbart werden. Diese darf aber maximal 1 Prozent des noch ausstehenden Betrages ausmachen. Bei Hypothekarkrediten können eine Kündigungsfrist von bis sechs Monaten sowie eine Pönale von höchsten 0,5 Prozent erreicht werden. Bisher konnte die Pönale durchaus 2 bis 3 Prozent der Summe erreichen.

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