VKI bleibt gegen AMIS-Vermittler erfolgreich

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Der VKI ist für einen mutmaßlich Geschädigten vor den Kadi gezogen und hat nun in erster Instanz gegen die UOP Versicherungsmakler und Vermögensberater GmbH gewonnen.

Der Vermittler hätte den Kunden auf die Tücken beim "AMIS Generationsplan" hinweisen müssen, so der VKI. Laut Handelsgericht Wien müsse die Firma für die eingetretenen Schäden haften.

Der betroffene Kunde wollte 2001 eine Mietwohnung um 1,5 Mio. Schilling renovieren, hatte selbst aber nur 1 Mio. Schilling. Der Berater schlug ihm vor, einen Fremdwährungskredit über 2,5 Mio. Schilling aufzunehmen und diesen durch 2 Tilgungsträger abzusichern, nämlich durch eine Lebensversicherung und durch die Veranlagung der Eigenmittel (1 Mio. Schilling) im "AMIS Generationsplan". Daraus sollten Zinsen und ein Teil des endfälligen Kapitals finanziert werden. In Folge wurden aber bei AMIS Kundengelder veruntreut. Wieviel der Mann noch zurückbekommt, ist offen.

"Doppeltes Risiko" verschwiegen

Das Gericht geht davon aus, dass das AMIS-Geschäftsmodell im konkreten Fall nicht aufgehen konnte. Der Berater habe dem Kunden das "doppelte Risiko" einer Kreditaufnahme in fremder Währung und dessen Besicherung ausschließlich in Aktienfonds "in keiner Weise" dargestellt. Jedem kundigen Wertpapierdienstleister, der die Verkaufsstrategie gekannt hat, habe klar sein müssen, dass die Vermögensverwaltungsverträge nicht im Kundeninteresse gestanden seien. Hätte das der Kunde gewusst, hätte der diese Veranlagung nicht gezeichnet, so der VKI.

Das Gericht begründe die Eigenhaftung der UOP - eine Erfüllungsgehilfin der AMV Asset Management Vermögensverwaltung AG (später in AMIS umbenannt) - mit deren wirtschaftlichem Eigeninteresse. Normalerweise würden Erfüllungsgehilfen nicht zur Verantwortung gezogen, UOP habe aber "so gute" Provisionen gezahlt, dass von einem "besonderen" Eigeninteresse ausgegangen worden sei, erklärte VKI-Chefjurist Peter Kolba.

Irrtum beim Konsumenten verursacht

Die UOP habe zwar nicht auf ein abstraktes Veruntreuungsrisiko hinweisen müssen, wohl aber auf den Widerspruch zwischen Anlagezweck und Vermögensmanagementvertrag sowie auf das Kapitalverlustrisiko. Damit habe sie einen Irrtum beim Konsumenten verursacht und müsse für den eingetretenen Schaden einstehen.

Für Kolba zeigt dieses Musterverfahren "ein Grundmodell der Vermittlung von Finanzprodukten in den vergangenen Jahren: Anlässlich der Beratung zur Finanzierung haben Finanzberater Kunden zu riskanten Veranlagungen und gewagten Fremdwährungskrediten geraten und sich - trat der Schaden ein - schnell damit verabschiedet, dass man das alles nicht habe vorhersehen können." Wie immer in solchen Fällen stehe das Kleingedruckte, das der Kunde unterschrieben hat, in "krassem Widerspruch" zur tatsächlich erfolgten Beratung, so Kolba.

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