Konkursverfahren

Jollydays-Pleite: Das müssen Gutschein-Besitzer tun

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 Nach der Pleite der Erlebnis-Plattform Jollydays haben all jene, die noch auf Gutscheinen sitzen, wohl schlechte Karten, dass diese eingelöst werden. 

Das zeigen die Rückmeldungen bei den Konsumentenschützern der Arbeiterkammer (AK) Oberösterreich.  Man könne seine Forderung bis 10. Oktober im Konkursverfahren anmelden. Allerdings sei dafür eine Gebühr von 25 Euro fällig - nicht in jedem Fall wird sich das auszahlen.

8,6 Mio. Euro Schulden: Jollydays ist pleite

Jollydays hat über seine Website Gutscheine für tausende verschiedene Aktivitäten vom Fallschirmsprung bis zum Kurzurlaub verkauft. Eingelöst wurden sie dann vom jeweiligen Erlebnisanbieter. Bereits im Juli haben sich erste Konsumentinnen und Konsumenten beschwert, dass Gutscheine nicht eingelöst worden seien, weil die Anbieter kein Geld von Jollydays bekommen hätten, berichtete die AK in einer Aussendung am Samstag. Schreiben der Konsumentenschützer an Jollydays seien unbeantwortet geblieben. Von Einzel- und Kulanzfällen abgesehen sei nicht damit zu rechnen, dass man die Gutscheine jetzt noch einlösen könne.

Der Kaufvertrag über den Gutschein bestehe mit der Jollydays GmbH, informierte die AK über die Rechtslage. Der jeweilige Erlebnisanbieter sei daher nicht verpflichtet, ihn einzulösen. Man könne in diesem Fall lediglich seine Forderung im Konkursverfahren anmelden. Dazu gibt es auf der Website Justiz ein Formular (https://justizonline.gv.at/jop/web/formulare/gruppe/3). Dafür wird allerdings eine Gebühr von 25 Euro verrechnet. Ob man dieses Geld wieder hereinbekommt, hängt von der Höhe des Gutscheins und der Quote, die im Verfahren letztlich erzielt wird, ab - also beispielsweise bei einer Quote von 20 Prozent müsste der Gutschein 125 Euro wert sein, damit daraus nicht ein weiterer Verlust erwächst.

Die Verbindlichkeiten von Jollydays dürften rund 8,6 Mio. Euro betragen, die Aktiva etwa 100.000 Euro. Von der Insolvenz sind 10 Mitarbeiter und bisher rund 430 Gläubiger betroffen. Ob das Unternehmen fortgeführt wird, entscheidet der Masseverwalter.

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