Die Haribo-Markenrechte werden durch Lindt-Teddynicht verletzt.
Der Schweizer Schokoladenhersteller Lindt hat beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe einen Sieg errungen. Die Markenrechte des Gummibärchenherstellers Haribo werden durch den sogenannten Lindt-Teddy - eine Schokoladenhohlkörperfigur - nicht verletzt, urteilte das Gericht am Mittwoch in Karlsruhe. Die Entscheidung hat Bedeutung über den Fall hinaus. (Az.: I ZR 105/14)
Lindt bringt den Bären seit 2011 heraus. Haribo sah seine Markenrechte verletzt und wollte den Schokoteddy aus dem Süßwarenregal verbannen. Der Grund: Der Bonner Süßwarenhersteller vertreibt seit den 1960er-Jahren Gummibärchen und ließ später auch die Wortmarke "Goldbären" schützen. In einer Abbildung auf der Verpackung ist ein Bär mit einer roter Schleife zu sehen. Lindt vertreibt zur Weihnachtszeit einen in Goldfolie verpackten Schokoladenbären, der auch eine Schleife um den Hals trägt.
Die Vorinstanzen hatten mal Haribo, mal Lindt recht gegeben. Zuletzt hatte das Oberlandesgericht Köln die Klage des Bonner Gummibärchenherstellers abgewiesen. Dagegen war Haribo in Revision zum BGH gegangen. Diese wies der BGH nun ab.