Umsatzersatz: So wird gerechnet

Run auf die neue Corona-Hilfe

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Betriebe nehmen präsentierte Hilfe des Finanzministers schnell in Anspruch.

 

Am Freitag verkündete Finanzminister Gernot Blümel (ÖVP) den Umsatzersatz für die vom Lockdown betroffenen Betriebe im November und versprach dabei „schnelle und unbürokratische Hilfe“. Die Corona-Hilfe, die einen 80-prozentigen Umsatzersatz für den Vergleichszeitraum des Vorjahres vorsieht, kann seit 6. November bis zum 15. Dezember über FinanzOnline beantragt werden – in nicht einmal 24 Stunden wurden bereits 4.200 Anträge eingereicht.

Gedeckelt ist der Betrag mit 800.000 Euro. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Umsatzersatzes sind ein Sitz in Österreich, kein anhänigges Insolvenzverfahren sowie eine Arbeitsplatzgarantie für sämtliche Mitarbeiter bis 30. November.

Notwendige Hilfe

Was dies für betroffene Betriebe aus Gastronomie, Hotellerie und Kultur nun bedeutet, kann anhand von Beispielen (siehe unten) dargestellt werden.

Bei der Ermittlung des Umsatzersatzes müssen allerdings gewisse Corona-Hilfen wie Landesförderungen oder Kreditgarantien gegengerechnet werden, das gilt allerdings nicht für Kurzarbeit.

Mischbetriebe, wie beispielsweise Möbelhäuser mit Gastronomie, müssen den Prozentsatz angeben, mit dem sie betroffen sind – für diesen Anteil erhalten sie 80 Prozent.

Umsatzersatz: So wird gerechnet

  • Gastronomie. Für die Berechnung einer kleinen Gastwirtschaft im Waldviertel, die im vierten Quartal 2019 27.600 Euro erwirtschaftete, wird ein Drittel herangezogen
  • (9.200 Euro), davon erhält sie 7.360 Euro, also 80 %.
  • Hotellerie. Ein größeres, privat geführtes Hotel in Wien erzielte 2019 einen Umsatz von 8,8 Millionen Euro, aufgrund eines Umsatzes von 600.000 Euro im November ergibt sich ein Ersatz von 480.000 Euro.
  • Kulturbetriebe. Ein durchschnittliches Kino in Tirol erwirtschaftete im Vorjahr einen Nettoumsatz von rund 1,45 Millionen Euro. Durch Umsatzsteuervoranmeldung von 130.000 Euro im November ergibt das eine Hilfe von 102.000 Euro.
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