Ein erstes Gutachter-Urteil befreit Google nicht von der Haftung.
Im Streit um die Verwendung von Markennamen in der Internet-Suchmaschine Google zeichnet sich vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) kein klarer Sieger ab. Der Generalanwalt des Höchsten EU-Gerichts vertrat am Dienstag in Luxemburg die Ansicht, Google verletze keine Markenrechte, wenn Anzeigenkunden die Namen großer Marken verwenden dürfen, um ihre Produkte anzubieten. Google könne jedoch für Schäden, die aus "markenverletzenden Inhalten" in den Google-Anzeigen entstehen, durchaus haftbar gemacht werden. Darüber müssten nationale Gerichte entscheiden.
Endgültiges Urteil wird erst später gefällt
Das
Urteil in dem Verfahren wird erst in einigen Monaten erwartet. Das höchste
EU-Gericht folgt in seinen Urteilen meistens der Ansicht des
Generalanwaltes, ist an dessen Empfehlung jedoch nicht gebunden. In dem
Verfahren geht es um einen Teil des Geschäftsmodells von Google. Unternehmen
können bei "Google Adwords" gegen Bezahlung bestimmte Schlüsselwörter
bestimmen, bei deren Eingabe neben den "normalen" Suchergebnissen auch ihre
Anzeigen erscheinen. Große Markenhersteller wie Louis Vuitton oder Thonet
argumentieren vor französischen Gerichten, Google verletze ihre
Markenrechte. Auch Hersteller nachgemachter Billigware könnten ihre Werbung
dank der Benutzung der bekannten Markennamen anbieten.
Kein Markenrechts-Verstoß
Nach Ansicht des Generalanwalts
verstößt die Praxis von Google nicht gegen das Markenrecht. Mit der Auswahl
von Stichwörtern würden keine Waren oder Dienstleistungen an die
Allgemeinheit verkauft. Markenrechte seien auch keine "klassischen
Eigentumsrechte", die jegliche sonstige Benutzung ausschlössen. Dennoch
seien Schadenersatzforderungen gegen Google möglich. Der Betreiber der
Suchmaschine könne sich nämlich nicht auf die EU-Richtlinie über den
elektronischen Geschäftsverkehr berufen. Diese schließt bei einem "Dienst
der Informationsgesellschaft" die Haftung aus, sofern er keine Kenntnis von
der Rechtswidrigkeit der von ihm gespeicherten Informationen hat. Wer diese
"Haftungsfreistellung" beanspruchen will, muss nach Ansicht des
Generalanwaltes hinsichtlich der gespeicherten Informationen "Neutralität
wahren". Dies sei bei "Adwords" jedoch nicht der Fall, weil Google ein
unmittelbares finanzielles Interesse daran habe, dass Internetbenutzer auf
die Anzeigen klickten.