Doppelstaatsbürgerschaften

70 Türken verlieren österreichische Staatsbürgerschaft

Teilen

Ein guter Teil ist wegen Beschwerde beim LVwG noch nicht rechtskräftig.

Die Überprüfung tausender angeblich illegaler Doppelstaatsbürgerschaften hatte bisher wenig Folgen: Erst rund 70 Türken bekamen per Bescheid mitgeteilt, dass sie die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben, ergab ein APA-Rundruf. Viele haben Beschwerde dagegen erhoben, jetzt warten die Länder zunächst auf die Urteile der Landesverwaltungsgerichte. Erste liegen nun in Vorarlberg und Wien vor.

Das könnte Bewegung bringen in die Klärung der Frage, ob tausende in Österreich eingebürgerter Türken widerrechtlich auch die Staatsbürgerschaft der alten Heimat wieder angenommen haben. Aufs Tapet kam sie mit einem Datenstick, den die FPÖ nach dem türkischen Verfassungsreferendum im März 2017 dem Innenministerium übermittelte. Darauf fanden sich rund 100.000 Namen von Türken in Österreich. Im August des Vorjahres forderte FPÖ-Chef Heinz-Christian Strache, 20.000 "Scheinstaatsbürgern" wegen Teilnahme am türkischen Referendum die österreichische Staatsbürgerschaft zu entziehen.

In Wien sind 18.000 Verfahren anhängig

Die - für Staatsbürgerschaftsfragen zuständigen - Bundesländer nahmen daraufhin umfangreiche Prüfungen auf. Einige eröffneten Feststellungsverfahren in allen Verdachtsfällen, in Wien sind z.B. 18.000 Verfahren anhängig. Andere wie Oberösterreich oder Tirol begnügten sich vorerst mit Musterverfahren. Alle warten nach den ersten Bescheiden auf Entscheidungen der Landesverwaltungsgerichte über grundsätzliche Rechtsfragen.

Die Sache in die Länge gezogen hat auch, dass im Feststellungsverfahren Urkunden aus der Türkei vorgelegt werden müssen - und viele Betroffene um Verlängerung der prinzipiell sechs Wochen langen Frist angesucht haben. Kann der Vorwurf der illegalen Doppelstaatsbürgerschaft nicht entkräftet werden, ist die österreichische Staatszugehörigkeit automatisch erloschen. Dies wird den Betroffenen mit einem Bescheid mitgeteilt. Gegen diesen ist die Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht möglich. Außerdem könnten sich Betroffene auch an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof wenden.

Fehler im Artikel gefunden? Jetzt melden.