Prozess

Tödliche Explosion in Glock-Werk: Alle drei Angeklagte schuldig gesprochen

Teilen

Im Prozess um eine tödliche Gasexplosion in einem Glock-Werk im Kärntner Ferlach ist am Donnerstag am Landesgericht Klagenfurt das Urteil gesprochen worden. 

Drei damals leitende Mitarbeiter wurden der grob fahrlässigen Tötung und fahrlässigen Körperverletzung schuldig gesprochen und nicht rechtskräftig zu Geld- und bedingten Haftstrafen verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
 
Der damalige Geschäftsführer der Glock Technology GmbH (37) als Erstangeklagter erhielt eine Strafe von 200 Tagsätzen und muss 20.000 Euro bezahlen. Der 60-jährige Geschäftsführer des Ferlacher Werks, der nach eigenen Angaben seine Geschäftsführertätigkeit mit August zurückgelegt hat und mit 1. Dezember dieses Jahres in Pension geht, bekam ebenfalls 200 Tagsätze, bei ihm macht das 140.000 Euro Strafe. Der 36-jährige Betriebsleiter wurde zu 150 Tagsätzen zu je 100 Euro, also 15.000 Euro, verurteilt. Alle drei erhielten zusätzlich je fünf Monate bedingter Haft. Alle drei hatten sich nicht schuldig bekannt. Dazu wurde die Glock GmbH nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz zu einer Geldbuße von 300.000 Euro verurteilt.
 

Nicht für die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen gesorgt

 
Bei einem Flammversuch mit Wasserstoff und Sauerstoff, die in der Mischung Knallgas ergeben, war im Ferlacher Glock-Werk am 5. März 2019 ein Arbeiter getötet und ein weiterer schwer verletzt worden war. Staatsanwältin Nicole Sembach warf den Angeklagten vor, nicht für die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen bei den Versuchen mit dem hochentzündlichen Gas gesorgt zu haben. Die an dem Versuch beteiligten Personen wussten aufgrund mangelnder Information und Unterweisung nicht ausreichend Bescheid über die Gefährlichkeit ihres Handelns. Durch das Außerachtlassen der notwendigen Sorgfalt und das Nicht-Einhalten des notwendigen Explosionsschutzes hätten die Angeklagten den folgenschweren Unfall verursacht, sagte Sembach und forderte Schuldsprüche für alle drei Angeklagten.
 
Laut einer Zeugenaussage des für die Glock GmbH zuständigen Arbeitsinspektors waren die Knallgas-Versuche dem Arbeitsinspektorat nicht bekannt. Hätte man gewusst, dass mit Wasserstoff hantiert werde, hätte man eine Evaluierung der Sicherheitsmaßnahmen gefordert, sagte er.
 
Der Sachverständige, der von der Verteidigung abgelehnt worden war, hatte große Mängel bei diesem folgenschweren Versuch konstatiert. So stellte er am Donnerstag anhand von Fotos ergänzend fest, dass der Verbindungsschlauch nicht für brennbare Gase geeignet gewesen sei und dass der eingesetzte Brenner für Wasserstoffgemische nicht hätte verwenden dürfen sowie zu nahe am Druckbehälter gestanden sei.
 
Die Staatsanwaltschaft könne nicht beweisen, wo die Sorgfaltswidrigkeit der Angeklagten liegen soll, konterte die Verteidigung. Es sei keine bekannte Rechtsnorm verletzt worden. Es gebe keinen einzigen Beweis dafür, dass der Verunglückte auf Anweisung eines der Angeklagten gehandelt habe. Im Gegenteil, er sei ein" Macher gewesen, einer, der die Dinge an sich gerissen hat", so Rechtsanwalt Martin Nemec. Er sah ein "grob unvernünftiges, eigenschädigendes Verhalten" des Verunglückten als Ursache für den tödlichen Unfall.
 
Einzelrichter Manfred Herrnhofer erklärte in seiner Urteilsbegründung, in einem Betrieb wie Glock sei es nicht möglich, dass ein Mitarbeiter in der Dienstzeit eigenmächtig solche Versuche mache. Es habe einen Beschluss in der Glock-Geschäftsleitung gegeben, Versuche mit einem Wasserstoff-Sauerstoff-Gemisch zu beginnen. Dabei seien alle Sicherheitsvorkehrungen außer Acht gelassen worden. Man habe keine Expertise aus diesem Bereich eingeholt, die Arbeitnehmer seien weder informiert noch ausreichend unterwiesen worden, sondern es wurden im Gegenteil - euphemistisch umschrieben - "Orientierungsversuche" durchgeführt, anstatt faktenbasiert zu agieren, zu recherchieren und solche Versuche mit Gefahrenabschätzung genau zu planen und zu dokumentieren.
 
Es gehe hier nicht nur um den tödlich Verunglückten und den Schwerverletzten, betonte Herrnhofer. Es gehe um den Arbeitnehmerschutz schlechthin, an den keiner gedacht habe. Und dafür seien Vorgesetzte zuständig. Wenn ein anderer Mitarbeiter zufällig vorbeigekommen wäre oder ein anderer nicht zum Telefonieren hinausgegangen wäre, "dann hättet ihr nicht nur einen Toten gehabt". "Natürlich ist das ein grob fahrlässiges Verhalten", sagte der Richter.
 
Mildernd wertete Herrnhofer die Schadensgutmachung, den untadeligen Lebenswandel und die Mitschuld des Verunglückten. Die Verteidigung meldete Berufung und Nichtigkeit an. Die Staatsanwältin gab keine Erklärung ab.
Fehler im Artikel gefunden? Jetzt melden.