"Corona-Leugner"-Tweet:

Klage gegen Armin Wolf endgültig abgewiesen

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Oberlandesgericht Wien gab Berufung nicht statt - ACU-Austria hatte auf Widerruf und Unterlassung gegen ORF-Anchorman geklagt

"ZiB 2"-Anchorman Armin Wolf darf ein im Vorjahr im "Kurier" erschienenes Inserat des "Außerparlamentarischen Corona-Untersuchungsausschuss Austria" (ACU) nun offiziell als "Corona-Leugner-Inserat" bezeichnen. Das Oberlandesgericht Wien wies die Berufung der Kläger gegen Wolf endgültig ab, nachdem bereits das Handelsgericht im Vorjahr entschieden hatte, dass es sich bei der Bezeichnung um eine "zulässige Wertung auf der Grundlage eines wahren Tatsachensubstrats" handle.

In seinem Urteil, das der APA vorliegt, hielt das Berufungsgericht nun ebenfalls fest, dass "in der Zusammenschau der gegebenen Umstände die Bezeichnung 'Corona-Leugner-Inserat' sowie generell die Äußerung und die Bezugnahme des Beklagten auf die Kläger nicht rechtswidrig [ist], weil es unterschiedliche wissenschaftliche Positionen zu den zur Pandemiebekämpfung notwendigen und verhältnismäßigen Maßnahmen gibt, wobei das gesetzliche Vorgehen des Staates mehrheitlich gegen die von den Klägern angeführten Kritikpunkte spricht."

"Corona-Leugner-Inserat"  

Wolf war von mehreren Mitgliedern des ACU sowie der "Rechtsanwälte für Grundrechte, Anwälte für Aufklärung" auf Widerruf und Unterlassung geklagt worden, nachdem er auf Twitter deren "Kurier"-Einschaltung als "Corona-Leugner-Inserat" bezeichnet hatte. Die Kläger fühlten sich durch den Tweet herabgesetzt und angeprangert. Aufgrund deren Internetpräsenz seien sie leicht als Mitglieder der Plattformen erkennbar, befürchteten sie. In dem Inserat werde die Krankheit Covid-19 nicht geleugnet, sondern ein wissenschaftlicher Diskurs darüber gefordert, brachten sie bei der Gerichtsverhandlung vergangenen Juli vor.

Das Handelsgericht hatte die Klagsbegehren infolge abgelehnt, da die Vereinigungen zu politischen Themen öffentlich Stellung beziehe, daher seien die Grenzen zulässiger Kritik weiter gesteckt als bei Privatpersonen. Auch müssten überspitzte Formulierungen unter Umständen hingenommen werden, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliege, hieß es im damaligen Urteil: "Die Bezeichnung des Inserats als 'Corona-Leugner-Inserat' ist daher eine zulässige Wertung auf der Grundlage eines wahren Tatsachensubstrats und durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt."

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