Bundesverwaltungsgericht wies Beschwerden ab - Behördliche Genehmigungen bestätigt
Mauthausen. Die neue Donaubrücke Mauthausen darf laut Bundesverwaltungsgericht (BVwG) unter Auflagen gebaut werden. Die Beschwerden wurden abgewiesen und die behördlichen Genehmigungen bestätigt. Durch die Änderungen der Projektwerbenden im Laufe des Verfahrens und ergänzenden Auflagen entspreche das Vorhaben nun den Anforderungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, teilte das BVwG am Donnerstag in einer Aussendung mit.
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Das BVwG hat Beschwerden gegen die UVP-Bescheide der oberösterreichischen und niederösterreichischen Landesregierung zur neuen Donaubrücke Mauthausen von zwei Bürgerinitiativen, einer Umweltorganisation, der Gemeinde Ennsdorf (Bezirk Amstetten) sowie mehrerer Privatpersonen geprüft. Weil das Bauprojekt teilweise durch ein Augebiet führt, bildete die Untersuchung der Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen einen Schwerpunkt der Beurteilung, hieß es in der Aussendung. Da die artenschutzrechtlichen Auswirkungen in den behördlichen Verfahren aus Sicht des Gerichts nicht nach dem aktuellen Stand der Technik eingeschätzt worden waren, musste dies nachgebessert werden. Die mündliche Verhandlung wurde am 22. Dezember des Vorjahres abgeschlossen, das Erkenntnis erging nun schriftlich.
Änderungen etwa beim Lärmschutz
Im Laufe des Verfahrens haben die Projektwerbenden der Aussendung zufolge auf Basis der gerichtlich eingeholten ergänzenden Gutachten aus neun Fachbereichen bereits umfassende Änderungen am Vorhaben vorgenommen. Ergänzend dazu hat das BVwG in seiner Entscheidung weitere Auflagen vorgeschrieben. Die Maßnahmen betreffen etwa die Bereiche Lärmschutz und die Aufwertung des weiter bestehenden Auwaldgebiets für die Tier- und Pflanzenwelt. Dadurch können laut dem Gericht "schwerwiegende Auswirkungen auf die Umwelt verhindert und die Umweltauswirkungen auf ein zulässiges Maß reduziert werden".
Da nach Ansicht des BVwG keine offenen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung für das betreffende Verfahren bestehen, wurde die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen. Eine außerordentliche Revision ist möglich.