Wien

OGH bestätigte Schuld-Sprüche

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Nichtigkeitsbeschwerden verworfen - Damit 75 Anhänger rechtskräftig verurteilt.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat im Zusammenhang mit den gewalttätigen Ausschreitungen von Rapid-Fans am Wiener Westbahnhof vom 21. Mai 2009 die Schuldsprüche für zahlreiche gewaltbereite Anhänger bestätigt. Das gab der OGH am Donnerstagnachmittag in einer Presseaussendung bekannt. Die Verurteilung von 75 Rapid-Fans wegen Landfriedensbruchs und sonstiger Delikte ist damit rechtskräftig.

Insgesamt 165 Rapid-Anhänger waren nach einem Heimspiel gegen Mattersburg im Mai 2009 zum Westbahnhof marschiert, um von einer Auswärtspartie in Linz heimkehrende Austria-Fans in Empfang zu nehmen. "Naturgemäß entsprang dieses Vorhaben keineswegs freundschaftlicher Gesinnung gegenüber den Anhängern des FK Austria, sondern war vielmehr die jahrelange Feindschaft und die den Angeklagten gemeinsame Bereitschaft zu gewalttätigem Verhalten wahrer Hintergrund", hieß es dazu in der Anklageschrift. Gröbere Attacken auf die Austrianer konnten demnach nur deshalb verhindert werden, weil die Polizei von dem Vorhaben Wind bekommen hatte und die gegnerischen Fans am Bahnhof abgeschirmt worden waren.

Nur ein Teil ausgeforscht
Nur ein Teil der gewalttätigen Rapid-Anhänger konnte ausgeforscht worden. 85 landeten schließlich vor Gericht, gegen die monatelang in drei separaten Gruppen verhandelt wurde. Gegen einen von ihnen wurde das Verfahren im Stadium der Hauptverhandlung eingestellt, da die Anklagebehörde selbst zum Schluss kam, in diesem Fall keinen Schuldnachweis erbringen zu können. 75 wurden am Ende verurteilt, davon elf zu teilbedingten oder gänzlich unbedingten Haftstrafen von bis zu 14 Monaten.

Der OGH wies bereits am 31. Jänner in nicht-öffentlicher Sitzung die Nichtigkeitsbeschwerden der Rapid-Fans zurück. "Die Einwände der Verteidiger gegen die Verfahrensführung und die Urteile erwiesen sich als unbegründet", hieß es dazu in der heutigen Pressemitteilung. Die Entscheidung über die Berufungen gegen die Strafhöhen übertrug der OGH dem Wiener Oberlandesgericht (OLG).

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