Die R u s s m e d i a D i g i t a l G m b H, 6858 Schwarzach, Gutenbergstraße 1, als klagende Partei, die o e 2 4 G m b H, 1010 Wien, Friedrichstraße 10, als erstbeklagte Partei und die A. D i g i t a l E r r i c h t u n g s - u n d B e t e i l i g u n g s G m b H als zweitbeklagte Partei haben in der Tagsatzung vom 13. Juni 2019 zu 68 Cg 10/19f des Handelsgerichtes Wien folgenden gerichtlichen Vergleich abgeschlossen:
Die erstbeklagte Partei verpflichtet sich gegenüber der klagenden Partei es zu unterlassen, Videobeiträge über die Messer-Attacke von Dornbirn, an denen der klagenden Partei das Werknutzungsrecht zusteht, zustimmungslos der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen und/oder die von der klagenden Partei hergestellten Videobeiträge über die Messerattacke von Dornbirn glatt zu übernehmen.
Die oe24 GmbH verpflichtet sich, diesen Teilvergleich binnen 14 Tagen auf der unter https://www.oe24.at/oesterreich/chronik erreichbaren Website angekündigt und verlinkt auf dem Teil der Seite https://www.oe24.at/oesterreich/chronik welche bei ihrem Aufruf ohne Scrollen sichtbar wird, für die Dauer von 14 Tagen zu veröffentlichen; die Überschrift ‚Teilvergleich‘ in Schriftgröße 16 Pkt; der Fließtext der Veröffentlichung in Schriftgröße 12 Pkt.
Die zweitbeklagte Partei verpflichtet sich gegenüber der klagenden Partei es zu unterlassen, Videobeiträge über die Messer-Attacke von Dornbirn, an denen der klagenden Partei das Werknutzungsrecht zusteht, zustimmungslos der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen und/oder die von der klagenden Partei hergestellten Videobeiträge über die Messerattacke von Dornbirn glatt zu übernehmen.
Die A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH verpflichtet sich, diesen Teilvergleich binnen 14 Tagen über den Fernsehsender „oe24.TV“ zu veröffentlichen, und zwar an einem Werktag zwischen 18:00 Uhr und 20:00 Uhr durch einmalige Verlesung des Teilvergleichs durch einen Sprecher.
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